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BFSG im Onlineshop für Hersteller: Pflichten und wo D2C-Shops scheitern

E-Commerce & Shopware9 Min. Lesezeit

Der teuerste Satz in einem Herstellerunternehmen lautet seit dem Sommer 2025: „Der Shop ist doch nur ein Nebenkanal.“ Für den Vertrieb mag das stimmen, der Großteil des Umsatzes läuft weiter über Händler. Für das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz existiert die Kategorie Nebenkanal nicht. Ein Shop, über den ein Verbraucher bestellen kann, ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, und zwar vom ersten Tag an.

Hersteller mit drei Kanälen, nur der D2C-Shop ist BFSG-pflichtig
Hersteller mit drei Kanälen, nur der D2C-Shop ist BFSG-pflichtig

Bringt der eigene D2C-Shop (Direct-to-Consumer) nur einen kleinen Teil des Umsatzes, liegt es nahe, das Thema an die E-Commerce-Abteilung zu delegieren. Dazu kommen zwei beruhigende Annahmen: Man sei ja vielleicht Kleinstunternehmen, und notfalls gelte die Übergangsfrist bis 2030. Ohne eine Rechtsberatung zu ersetzen: Beides hält einer Prüfung nicht stand.

Wen das BFSG im Onlineshop trifft: Hersteller mit B2C-Vertrieb

Für einen Hersteller zerfällt die Frage in zwei Kanäle. Das Händlerportal, in dem sich nur gewerbliche Kunden mit Kundennummer anmelden, ist kein Verbrauchergeschäft. Der D2C-Shop daneben ist es. Verbraucher im Sinne von § 2 Nr. 16 ist dort auch der Monteur eines deiner Fachhändler, der sich privat ein Gerät deiner Marke bestellt.

Die IHK Nordwestfalen fasst es so zusammen: Reine B2B-Angebote sind nicht betroffen, sofern sie sich wirklich nur an Unternehmer richten. Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG: Das Gesetz gilt für „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“, nach § 2 Nr. 26 digitale Dienste über Websites oder Apps, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht werden.

Ob du Gartenmöbel, Werkzeug oder Tiernahrung produzierst, spielt für die Shop-Pflicht keine Rolle. Nur wer zusätzlich Produkte aus § 1 Abs. 2 herstellt, etwa Smartphones (als Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste) oder E-Book-Lesegeräte, hat obendrauf Herstellerpflichten für das Produkt selbst.

Warum die Kleinstunternehmen-Ausnahme bei Herstellern selten greift

Die Ausnahme steht in § 3 Abs. 3 BFSG: Die Barrierefreiheitspflicht gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Bilanzsumme hat. Die Beschäftigtenzahl muss immer unter der Schwelle liegen, dazu eine der beiden Finanzgrößen.

Bezugsgröße ist das Unternehmen, nicht der Kanal. Ein Hersteller mit 60 Beschäftigten, davon zwei im E-Commerce, ist kein Kleinstunternehmen, auch wenn der Shop nur 400.000 € Umsatz macht. Die Ausnahme zielt auf Kleinstbetriebe wie den Handwerksbetrieb mit Webshop; für einen Hersteller mit eigener Fertigung ist sie nur bei sehr kleinen Manufakturen einschlägig.

Ein Beispielszenario: Ein Manufakturbetrieb mit neun Beschäftigten, 3 Mio. € Umsatz und 1,5 Mio. € Bilanzsumme bleibt Kleinstunternehmen, weil die Bilanzsumme unter der Schwelle liegt. Umsatz und Bilanzsumme sind Alternativen. Der Satz „sobald eines überschritten wird, greift die Pflicht“ steht so nicht im Gesetz.

Die Ausnahme gilt außerdem nur für Dienstleistungen; für Produkte aus dem Anwendungsbereich gibt es nach § 16 und § 17 nur Erleichterungen bei Dokumentation und Meldung. Den Shop in eine Mini-Gesellschaft unter der Schwelle auszulagern, ist eine Frage für den Anwalt. Wir raten davon ab.

Entscheidungsgrafik zur Kleinstunternehmen-Prüfung nach BFSG
Entscheidungsgrafik zur Kleinstunternehmen-Prüfung nach BFSG

Was das Gesetz vom Hersteller-Shop verlangt

§ 3 Abs. 1 BFSG verlangt, dass Menschen mit Behinderungen deinen Shop in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffinden, aufrufen und nutzen können. Wie genau, regelt die Verordnung: § 3 BFSGV verlangt den „Stand der Technik“ und nennt weder WCAG noch eine Norm.

Wer heute baut, baut auf WCAG 2.2 AA, mit WCAG 2.1 AA als Untergrenze. Die aktuelle Fassung der europäischen Norm EN 301 549, V4.1.1 (2026-09), setzt die Web-Kapitel auf WCAG 2.2 auf und ist erstmals für die Richtlinie (EU) 2019/882 geschrieben.

Im EU-Amtsblatt steht Stand Oktober 2026 aber nur die ältere V3.2.1 auf Basis von WCAG 2.1, zitiert unter der Web-Richtlinie für öffentliche Stellen. Eine Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG löst deshalb derzeit keine der beiden Fassungen aus. Prüfmaßstab bleibt die Norm trotzdem.

Dazu kommt eine Informationspflicht, die häufig mit der Erklärung zur Barrierefreiheit der öffentlichen Hand verwechselt wird. § 14 Abs. 1 BFSG verlangt die Informationen nach Anlage 3. Mindestens dazu gehören:

  • eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
  • Erläuterungen zur Durchführung,
  • eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden,
  • die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Brauchst du also die Erklärung mit Konformitätsstand, Prüfdatum und Feedback-Formular, die auf jeder Behördenseite steht? Nein. Die schulden nur öffentliche Stellen nach BGG und BITV beziehungsweise Landesrecht. Ein Zweiminuten-Test: Findest du im Footer oder in den AGB mindestens die vier Angaben, die zuständige Behörde eingeschlossen? Fehlt eine, verstößt du gegen § 14 Abs. 1.

Und § 14 Abs. 3 macht daraus eine Dauerpflicht: Die Anforderungen müssen erfüllt bleiben, solange die Dienstleistung angeboten wird, Änderungen an Normen eingeschlossen. Für einen Hersteller heißt das: Jeder PIM-Import ist ein Release, und beide müssen das Niveau halten.

Kurz gesagt: Die aktuelle Norm sagt WCAG 2.2 AA, die im Amtsblatt zitierte noch WCAG 2.1 AA; dazu kommen mindestens vier Pflichtangaben, beides dauerhaft.

Wo D2C-Shops typisch hängen: Produktdaten, Konfiguratoren, Satelliten

Unsere Einschätzung, zugleich die Kernthese dieses Textes: Die größten Barrieren im Hersteller-Shop lassen sich nicht im Theme reparieren, weil das Theme die Daten nur anzeigt. Bilder, Varianten und Beschreibungen kommen aus dem ERP oder dem PIM, und dort ist der Alternativtext in der Regel kein Pflichtfeld. Das Ergebnis sind Tausende Produktbilder, deren Alt-Text leer ist, nur die Artikelnummer enthält oder, als Rückfall der Shopware-Standard-Storefront, bei jedem Bild denselben Produktnamen wiederholt.

Ein Rechenbeispiel: 4.000 Artikel mit im Schnitt fünf Varianten und drei Bildern je Variante ergeben 60.000 Alt-Texte. Pflegst du die im Shop nach, tippst du 60.000-mal und riskierst, dass der nächste PIM-Export alles überschreibt.

Farbkacheln ohne Textlabel, Maßauswahl per Slider, Verfügbarkeit nur als rotes oder grünes Icon: So sehen Konfiguratoren und Variantenwähler bei Herstellerprodukten häufig aus, und dort scheitert die Bedienung per Tastatur und Screen-Reader. Lässt sich die Farbe nicht wählen, kommt der Gast nicht bis in den Warenkorb.

Datenfluss von ERP und PIM zu Shopware mit Alt-Text als Pflichtfeld
Datenfluss von ERP und PIM zu Shopware mit Alt-Text als Pflichtfeld

Wem gehört die Händlersuche? Die Karte ist aus einem Drittdienst eingebettet, die PDF-Datenblätter und Montageanleitungen kommen aus der Technischen Dokumentation, die Produktvideos laufen ohne Untertitel, die Kampagnen-Landingpages entstehen im Marketing-Tool. Rechtlich gehören sie grundsätzlich zur Dienstleistung, organisatorisch gehören sie niemandem.

Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 4 BFSG unter anderem Videos und Büro-Dokumente wie PDFs, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten, sofern die wesentlichen Informationen (bei der Händlersuche: die Adressen) zusätzlich barrierefrei bereitstehen, und Drittinhalte, die du weder finanzierst noch entwickelst noch kontrollierst. Neue Datenblätter und Videos fallen seitdem voll unter die Pflicht.

Der heikelste Fall ist der Mischbetrieb: B2B-Login und Verbraucher-Shop in einem Frontend, derselbe Button zeigt dem Händler Nettopreise und öffnet dem Gast den Warenkorb. Kann ein Verbraucher dort als Gast bestellen, ist das Frontend nach unserer Lesart insgesamt eine B2C-Dienstleistung. Trennen lässt sich das über separate Verkaufskanäle, in Shopware zwei Sales Channels mit eigener Domain, nicht über ein Passwort vor dem Händlerbereich.

Verfahren, Bußgeld und das Missverständnis mit 2030

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Sie überwacht bundesweit und bietet Verbrauchern Formulare an, um Barrieren zu melden oder einen Antrag nach § 32 BFSG zu stellen. Deine Endkunden sind dabei nicht die Einzigen, die deinen Shop kennen. Deine Händler kennen ihn auch.

Das Verfahren steht in § 29 BFSG in drei Stufen: Aufforderung zur Korrektur innerhalb einer angemessenen Frist, die die Behörde festsetzt, erneute Aufforderung unter Androhung der Untersagung, dann die Anordnung, das Angebot einzustellen. Eine feste Fristlänge nennt das Gesetz nicht.

Ein Beispielszenario: Eine Kundin mit Screen-Reader kommt im Konfigurator nicht über die Farbkacheln hinaus und meldet das der MLBF. Bestätigt sich der Mangel, läuft die erste Frist. Liegt die Ursache im Theme, ist das ein Entwicklungsticket. Fehlen die Farbnamen im PIM, beginnt die Arbeit in der Produktdatenpflege, die vom Verfahren bis dahin nichts weiß.

Unabhängig davon läuft das Bußgeld nach § 37 BFSG: bis zu 100.000 €, wenn eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 angeboten wird, also nicht barrierefrei oder ohne die Informationen nach Anlage 3. Bis zu 10.000 € kostet es unter anderem, eine festgestellte Nichtkonformität nicht an die Behörde zu melden.

Was davon heute real ist, Stand Oktober 2026: Öffentlich dokumentierte Einzelbußgelder nach dem BFSG sind uns nicht bekannt, eine Gerichtsentscheidung zur wettbewerbsrechtlichen Abmahnbarkeit ebenfalls nicht. Wer dir Abmahnsummen für BFSG-Verstöße nennt, zitiert keine Primärquelle. Das Risiko liegt im Verfahren, im Nachholaufwand unter Zeitdruck und in der Reputation gegenüber Endkunden und den Händlern, die deinen Shop kennen.

Dreistufige Eskalationsleiter nach § 29 BFSG neben dem Bußgeldrahmen nach § 37
Dreistufige Eskalationsleiter nach § 29 BFSG neben dem Bußgeldrahmen nach § 37

Und zum Missverständnis mit 2030: § 38 BFSG erlaubt es, bis zum 27. Juni 2030 Produkte weiterzunutzen, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, und Altverträge auslaufen zu lassen. Für die Website selbst verlängert das nichts. Dein Shop musste zum Stichtag barrierefrei sein.

BFSG in Shopware umsetzen: die Reihenfolge für Hersteller

Shopware 6 ist eine vernünftige Basis, aber die Storefront im Auslieferungszustand sieht kein Kunde. Themes, Plugins und Anbindungen bauen sie um, jedes Teil kann Barrieren einziehen. Die Detailprüfung für Kontraste, Formulare, Checkout und Cookie-Banner steht in unserer BFSG-Checkliste für Shopware 6, die wiederholen wir hier nicht.

  1. Daten. Alt-Texte, Variantenbezeichnungen und Dokumenten-Titel bekommen an der Quelle, im PIM oder ERP, ein Pflichtfeld und eine Freigabe. Das ist der Schritt, an dem Hersteller-Projekte kippen, weil er außerhalb des Shops stattfindet und eine verantwortliche Person in der Produktdatenpflege braucht.
  2. Automatisierter Erstbefund. Unser BFSG-Check prüft Startseite und eine Unterseite gegen WCAG 2.1 und 2.2 und liefert einen Score mit Befunden. Ein Konformitätsnachweis ist das nicht, automatisierte Regeln decken nur einen Teil der Kriterien ab. Checkout, Kontoanlage und Konfigurator musst du manuell per Tastatur und Screen-Reader durchspielen.
  3. Theme und Plugins. Jede Erweiterung einzeln gegen die Befunde. Typische Fälle: ein Konfigurator-Plugin, dessen Farbkacheln nur per Maus erreichbar sind, oder ein Slider-Plugin ohne Fokusreihenfolge. Was sich nicht fixen lässt, wird ersetzt.
  4. Informationen nach Anlage 3. Barrierefrei erreichbar, mit der MLBF als zuständiger Behörde.
  5. Regelbetrieb. Ohne ihn ist das Niveau nach drei Plugin-Updates wieder weg. Barrierefreiheit gehört als Prüfschritt in jedes Release und jeden größeren PIM-Import. Ob intern oder über einen externen Shopware-Support: Entscheidend ist, dass jemand den Prüfschritt verantwortet und er im Release-Plan fest steht.

Fazit: Barrierefreiheit beginnt in den Produktdaten

Das Gesetz behandelt deinen D2C-Shop wie jeden anderen Shop, und auf die Kleinstunternehmen-Ausnahme kannst du dich als Hersteller in aller Regel nicht stützen. Die meisten Anforderungen sind Handwerk, Shopware 6 bringt die Basis mit.

Beim Händler steckt das Problem meist im Theme, beim Hersteller in den Produktdaten. Wer Barrierefreiheit als Designprojekt an die Agentur gibt und ERP und PIM unangetastet lässt, hat in zwölf Monaten dasselbe Problem mit neuen Bildern. Behandle das Thema deshalb wie die ERP-Anbindung, als Integrationsaufgabe mit einer verantwortlichen Person im Haus.

Wie D2C für Hersteller insgesamt sauber aufgesetzt wird, von der ERP-Anbindung bis zum Händlerportal, zeigen wir auf unserer Seite für Hersteller mit D2C.

Nächster Schritt

Muss dein D2C-Shop als Hersteller barrierefrei sein?

Auf der Branchenseite siehst du, wie wir Hersteller-Shops umsetzen, und kannst ein kostenloses Erstgespräch zu deinem Shop anfragen.