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Barrierefreie Website: BFSG-Pflichten, Test, Umsetzung

Wen das BFSG verpflichtet, was WCAG und EN 301 549 verlangen, wie du in zehn Minuten selbst testest und was in die Barrierefreiheitserklärung gehört

Der gefährlichste Zustand einer Website ist ein grüner Score im Accessibility-Test. Er fühlt sich nach erledigter Pflicht an und beweist fast nichts.

Das W3C, das die Web Content Accessibility Guidelines herausgibt, formuliert es selbst so: Prüfwerkzeuge können Barrierefreiheit nicht feststellen, sie können nur dabei helfen. Und die Marktüberwachung prüft anders als jedes Tool. Nach Anlage 1 BFSG geht sie alle Schritte eines Ablaufs in der Reihenfolge eines üblichen Nutzers durch, bewertet Formulare, Fehlermeldungen und Rückmeldungen und testet mit Hilfstechnologien wie einem Screenreader.

Automatische Tests sind deshalb nicht wertlos. Sie sind der schnellste Einstieg und finden die Fehler, die sich automatisch messen lassen. Ob die Pflicht erfüllt ist, zeigt aber erst ein Mensch, der mit Tastatur, Zoom und Screenreader durch deinen Check-out kommt. Dieser Leitfaden zeigt, wen das BFSG trifft, was „barrierefrei“ technisch bedeutet, wie du in zehn Minuten selbst testest, was in die Barrierefreiheitserklärung gehört und wie die Umsetzung abläuft.

Barrierefreie Website nach BFSG: sichtbarer Tastaturfokus und Kontrastverhältnis 4,5:1
Barrierefreie Website nach BFSG: sichtbarer Tastaturfokus und Kontrastverhältnis 4,5:1

Barrierefreie Website: Wen das BFSG verpflichtet

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und setzt den European Accessibility Act (EAA) in deutsches Recht um. Es verpflichtet erstmals private Unternehmen. Neben Telekommunikation, Bankdienstleistungen, E-Books und Personenbeförderung nennt § 1 Abs. 3 BFSG eine Kategorie, die fast jede Website mit Vertragsabschluss trifft: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.

Die Definition in § 2 Nr. 26 BFSG ist der Dreh- und Angelpunkt. Gemeint sind Dienste, die über Websites und Apps „auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden“. Klingt abstrakt.

Das Bundesarbeitsministerium macht es in seinen Leitlinien zum BFSG konkret: Ein Friseurbetrieb mit mehr als zehn Beschäftigten und über 2 Millionen Euro Jahresumsatz, also kein Kleinstunternehmen, lässt auf seiner Website Termine buchen und verkauft Pflegeprodukte. Damit fällt er darunter. Barrierefrei sein muss dann die gesamte Website inklusive Check-out, nicht nur das Buchungsformular. Derselbe Betrieb mit vier Beschäftigten und 1 Million Euro Umsatz wäre dagegen ausgenommen.

Barrierefreiheit der Website nach BFSG: typische Angebote und ihre Einordnung
Angebot Fällt unter das BFSG? Grundlage
Online-Shop für Verbraucher Ja, mit der ganzen Website inklusive Check-out § 1 Abs. 3 Nr. 5, § 2 Nr. 26 BFSG; BMAS-Leitlinien
Online-Terminbuchung für Privatkunden Ja, sofern kein Kleinstunternehmen BMAS-Leitlinien, Beispiel 3
Banking, Telekommunikation, E-Books, Personenbeförderung Ja, als eigene Kategorien § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BFSG
Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft Nach dem Wortlaut nein, weil kein Verbrauchervertrag § 2 Nr. 16 und 26 BFSG
Unternehmenswebsite ohne Vertragsabschluss Nach dem Wortlaut nein § 2 Nr. 26 BFSG
Kleinstunternehmen mit Online-Dienstleistung Ausgenommen § 3 Abs. 3 BFSG
BFSG-Pflicht prüfen: Entscheidungsbaum mit Vertragsabschluss und Kleinstunternehmen-Ausnahme
BFSG-Pflicht prüfen: Entscheidungsbaum mit Vertragsabschluss und Kleinstunternehmen-Ausnahme

B2B-Shops und reine Firmenwebsites

Das Gesetz knüpft am Verbraucher an, also an natürlichen Personen, die überwiegend privat kaufen (§ 2 Nr. 16 BFSG). Ein Shop, der nachweislich nur an Unternehmen verkauft, erfüllt die Definition nach dem Wortlaut nicht.

Der Knackpunkt ist der Nachweis. Wenn sich Privatpersonen registrieren und bestellen können, schließt der Shop eben doch Verbraucherverträge. Ähnlich bei der reinen Unternehmenswebsite: Wer nur informiert und keinen Vertragsabschluss anbietet, liegt außerhalb der Definition. Grauzonen wie ein Anfrageformular, aus dem später ein Angebot wird, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich. Dort lohnt eine kurze rechtliche Einschätzung, bevor du dich darauf verlässt, nicht erfasst zu sein.

Meine Position für Neubauten ist trotzdem klar: Plane Barrierefreiheit auch ohne Pflicht ein. Im Neubau steckt sie in den Komponenten und im Designsystem, und das ist der günstigste Zeitpunkt, den du bekommst.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Als Kleinstunternehmen gilt nach § 2 Nr. 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme hat.

Die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) erläutert auf ihrer Seite für Unternehmen, wie gerechnet wird. Beschäftigte zählen in Jahresarbeitseinheiten, Teilzeitkräfte anteilig, Auszubildende gar nicht. Eine einmalige Über- oder Unterschreitung ändert die Einstufung nicht, erst zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre. Bei Beteiligungen und verbundenen Unternehmen können deren Zahlen mitzählen.

Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer mit Produkten im Sinne des BFSG zu tun hat, etwa Hardware oder E-Book-Readern, ist auch als Kleinstunternehmen nicht befreit.

Altinhalte und Übergangsfristen

§ 1 Abs. 4 BFSG nimmt bestimmte Inhalte aus. Dazu gehören aufgezeichnete Videos und Audios sowie Dateien von Büroanwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, außerdem Inhalte Dritter, die du weder finanzierst noch entwickelst noch kontrollierst, und Archive, die seitdem nicht mehr aktualisiert werden.

Eine Übergangsfrist für die Website selbst gibt es nicht. § 38 BFSG erlaubt nur, Produkte, die du schon vor dem Stichtag für die Dienstleistung eingesetzt hast, bis zum 27. Juni 2030 weiterzunutzen. Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ende unverändert weiterlaufen, längstens bis zu demselben Datum.

Barrierefreiheit von Webseiten: Was WCAG und EN 301 549 verlangen

Das Gesetz definiert Barrierefreiheit in einem Satz. Angebote sind barrierefrei, wenn Menschen mit Behinderungen sie „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ finden, erreichen und nutzen können (§ 3 Abs. 1 BFSG).

Die Details stehen in der Verordnung zum BFSG. § 12 BFSGV verlangt, dass Websites, Online-Anwendungen und Apps „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ gestaltet werden. Für den Online-Handel legt § 19 BFSGV nach: Identifizierung, Login, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen müssen dieselben vier Eigenschaften erfüllen. Außerdem musst du Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte bereitstellen, soweit der verantwortliche Wirtschaftsakteur sie liefert, etwa der Hersteller oder Importeur.

Digitale Barrierefreiheit in vier Prinzipien

Die vier Begriffe stammen aus den WCAG (Web Content Accessibility Guidelines), dem internationalen Standard für digitale Barrierefreiheit. In Alltagssprache übersetzt:

  • Wahrnehmbar: Jede Information kommt auch ohne Sehen oder Hören an, etwa über Alt-Texte für Bilder und Untertitel für Videos.
  • Bedienbar: Alles funktioniert mit der Tastatur, Klickflächen sind groß genug, und niemand wird von einem Zeitlimit aus dem Formular geworfen.
  • Verständlich: Sprache, Navigation und Fehlermeldungen sind nachvollziehbar. Formulare sagen, was sie erwarten.
  • Robust: Der Code ist so sauber ausgezeichnet, dass Hilfstechnologien wie ein Screenreader Name, Rolle und Zustand jedes Elements erkennen.

WCAG 2.1, WCAG 2.2 und die EN 301 549

Rechtlich führt der Weg über harmonisierte Normen. Wer eine Norm erfüllt, deren Fundstelle im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, für den gilt die Vermutung, dass er die Anforderungen erfüllt (§ 4 BFSG). Die einschlägige Norm ist die EN 301 549. Ihre im Amtsblatt gelistete Fassung V3.2.1 verweist für Webinhalte auf WCAG 2.1 in den Stufen A und AA. Gelistet wurde sie allerdings für die Websites öffentlicher Stellen, nicht für den EAA.

Im September 2026 hat ETSI die neue Fassung V4.1.1 veröffentlicht. Sie übernimmt WCAG 2.2 und ordnet ihre Anforderungen erstmals ausdrücklich dem EAA zu. Eine Konformitätsvermutung nach § 4 BFSG löst sie erst aus, wenn ihre Fundstelle im Amtsblatt steht. Mitte Oktober 2026 ist das noch nicht der Fall. Für den EAA ist bisher überhaupt keine Fassung der Norm im Amtsblatt gelistet.

Meine Empfehlung ist eindeutig: Bau und prüfe gegen WCAG 2.2 Stufe AA. Laut W3C erfüllen Inhalte, die WCAG 2.2 erfüllen, auch WCAG 2.1. Du deckst damit den heutigen Maßstab ab und bist für die neue Norm vorbereitet.

WCAG 2.2 bringt sechs neue Kriterien der Stufen A und AA. Drei davon fallen im Alltag besonders auf. Klickziele brauchen mindestens 24 × 24 CSS-Pixel oder genug Abstand zueinander (2.5.8). Ein Element mit Tastaturfokus darf nicht vollständig von eigenen Inhalten wie Sticky-Headern oder Cookie-Bannern verdeckt werden (2.4.11).

Das dritte betrifft Logins: Ein Login darf keinen kognitiven Test wie ein Rätsel oder ein auswendig gelerntes Passwort erzwingen, ohne Alternative oder Hilfe wie das Einfügen aus einem Passwortmanager zuzulassen (3.3.8). Ein altes Kriterium ist entfallen: 4.1.1 Parsing.

Kurz gesagt: Das Gesetz verlangt „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich, robust“, die Norm übersetzt das in WCAG-Kriterien, und WCAG 2.2 AA ist das Ziel, das heute und nach dem Normwechsel trägt.

Barrierefreiheit der Website testen: Selbsttest in zehn Minuten

Bevor du Geld für ein Audit ausgibst, verschaff dir in zehn Minuten ein ehrliches Bild. Der Selbsttest hat zwei Teile: eine automatische Messung und ein paar Handgriffe, die kein Tool ersetzt.

Schritt 1: automatisch messen

Starte mit dem kostenlosen BFSG-Check. Er öffnet deine Startseite und eine weitere Seite aus deiner sitemap.xml in einem echten Browser, prüft beide mit der Open-Source-Bibliothek axe-core gegen WCAG 2.1 und 2.2 in den Stufen A und AA und braucht dafür höchstens 60 Sekunden. Zusätzlich schaut er, ob deine Startseite auf die Informationen zur Barrierefreiheit verlinkt, ob es einen Kontaktweg gibt und ob sich das Cookie-Banner per Tastatur erreichen lässt.

Ein Score von 100 heißt nur, dass auf diesen zwei Seiten kein automatisch messbarer Verstoß gefunden wurde. Den Grund nennt das W3C: Viele Prüfungen lassen sich nicht automatisieren und brauchen menschliches Urteil.

Schritt 2: von Hand prüfen

Für die Handprüfung brauchst du nur deinen Browser und einen Screenreader. VoiceOver ist in macOS und iOS eingebaut, unter Windows gibt es NVDA kostenlos. Die folgenden Prüfungen orientieren sich an den Easy Checks des W3C.

Barrierefreiheit der Website testen: Selbsttest in zehn Minuten mit WCAG-Bezug
Prüfung So gehst du vor Bestanden, wenn WCAG
Tastatur Maus weglegen, mit Tab und Umschalt+Tab durch Menü, Formular und Check-out Jedes Element erreichbar, Fokus immer sichtbar, nirgends gefangen 2.1.1, 2.1.2, 2.4.7
Zoom und Umbruch Browser-Zoom auf 200 Prozent, dann bei 1280 Pixel Fensterbreite auf 400 Prozent Bei 200 Prozent nichts abgeschnitten, bei 400 Prozent kein waagerechtes Scrollen im Fließtext 1.4.4, 1.4.10
Kontrast Kontrastanzeige der Browser-Entwicklertools auf Fließtext, Buttons und Eingabefelder Text mindestens 4,5:1, großer Text 3:1, Bedienelemente und Grafiken 3:1 1.4.3, 1.4.11
Bilder und Struktur Alt-Texte und Überschriftenfolge ansehen, Sprachattribut der Seite prüfen Informative Bilder haben passende Alt-Texte, Überschriften bilden eine logische Gliederung, Sprache ist gesetzt 1.1.1, 1.3.1, 3.1.1
Formulare Pflichtfeld leer lassen und absenden Jedes Feld hat eine Beschriftung, der Fehler wird im Text benannt 3.3.1, 3.3.2
Screenreader Startseite und Kontaktformular mit VoiceOver oder NVDA anhören Links, Buttons und Felder werden verständlich vorgelesen 4.1.2
Medien Ein Video mit Ton abspielen Untertitel sind vorhanden 1.2.2
Barrierefreiheit testen in sechs Schritten: automatischer Check, Tastatur, Zoom, Kontrast, Formulare, Screenreader
Barrierefreiheit testen in sechs Schritten: automatischer Check, Tastatur, Zoom, Kontrast, Formulare, Screenreader

Welche Seiten du prüfen solltest

Teste nicht nur die Startseite. Anlage 1 BFSG legt fest, welche Seiten die Behörde in ihre Stichprobe nimmt, unter anderem: Startseite, Login, Sitemap, Kontakt, Hilfeseiten und Seiten mit rechtlichen Informationen. Dazu kommen mindestens eine Seite je Dienst einschließlich der Suche, die Seite mit den Informationen zur Barrierefreiheit und zufällig ausgewählte Seiten im Umfang von mindestens zehn Prozent.

Enthält eine dieser Seiten einen Schritt eines Ablaufs, prüft die Behörde den ganzen Ablauf. Für einen Shop heißt das: vom Produkt über Warenkorb und Kundenkonto bis zur Zahlung.

Nach genau dieser Liste wählt die MLBF ihre Stichproben aus (§ 28 Abs. 2 BFSG). Laut ihrer Marktüberwachungsstrategie für Dienstleistungen setzt sie bei webbasierten Diensten zusätzlich auf automatisierte Vorprüfungen, um viele Angebote in der Breite zu erfassen. Gut möglich also, dass deine Website zuerst einem Automaten auffällt.

Barrierefreiheitserklärung: Was Unternehmen veröffentlichen müssen

Hier lohnt der genaue Blick, denn schon der Suchbegriff führt in die Irre. Die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ stammt aus der EU-Richtlinie 2016/2102 und gilt für öffentliche Stellen. Für den Bund schreiben § 12b BGG und § 7 BITV 2.0 vor, was hineingehört: welche Inhalte nicht barrierefrei sind und warum, ein Feedback-Weg, ein Hinweis auf das Schlichtungsverfahren und eine Aktualisierung mindestens einmal im Jahr.

Private Unternehmen schulden etwas anderes, nämlich die Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 BFSG. Die MLBF warnt auf ihrer Unternehmensseite ausdrücklich vor der Verwechslung. Eine Liste nicht barrierefreier Inhalte mit Begründungen verlangt Anlage 3 nicht. Dafür musst du beschreiben, wie deine Dienstleistung abläuft und wie sie die Anforderungen erfüllt.

Im Sprachgebrauch heißt die Seite oft trotzdem „Barrierefreiheitserklärung“. Der Name ist nicht vorgeschrieben. Präziser ist „Informationen zur Barrierefreiheit“.

Muster: So baust du die Informationen nach Anlage 3 auf

Anlage 3 Nr. 1 BFSG nennt vier Elemente, die neben den üblichen Verbraucherinformationen nach Art. 246 EGBGB enthalten sein müssen. Als Gliederung für eine eigene Seite, verlinkt im Footer, funktioniert dieser Aufbau:

  1. Allgemeine Beschreibung der Dienstleistung (Buchstabe a): Was bietest du an, für wen und über welche Kanäle? Anlage 3 verlangt dafür ein barrierefreies Format. Einfache Sprache ist keine Pflicht, aber meine Empfehlung.
  2. Ablauf der Dienstleistung (Buchstabe b): Wie funktionieren Suche, Bestellung oder Buchung, Registrierung, Bezahlung und Kundenservice?
  3. Wie die Anforderungen erfüllt werden (Buchstabe c): welchen Standard du anwendest, zum Beispiel WCAG 2.2 Stufe AA, welche Maßnahmen umgesetzt sind, etwa Tastaturbedienung, Kontraste, Alternativtexte, Formularhilfen und Untertitel, und wie du die Barrierefreiheit prüfst und pflegst.
  4. Zuständige Marktüberwachungsbehörde (Buchstabe d): die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF AöR) mit Link auf mlbf-barrierefrei.de.
  5. Freiwillig, aber sinnvoll: ein Kontaktweg, über den Nutzer Barrieren melden können, und das Datum des letzten Stands.

Veröffentlichen darfst du die Informationen in den AGB oder „auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“, laut BMAS-Leitlinien zum Beispiel auf einer Webseite. Die Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG), und die Seite gehört zur Prüf-Stichprobe der Behörde (Anlage 1 Nr. 2). Fehlen die Informationen oder sind sie unvollständig, liegt eine formale Nichtkonformität vor (§ 30 BFSG), selbst wenn die Website technisch einwandfrei wäre.

Die Gliederung sorgt dafür, dass die technischen Angaben vollständig sind. Die rechtliche Formulierung stimmst du mit deiner Rechtsberatung ab.

Anlage 3 BFSG: Aufbau der Seite Informationen zur Barrierefreiheit mit den Blöcken a bis d
Anlage 3 BFSG: Aufbau der Seite Informationen zur Barrierefreiheit mit den Blöcken a bis d

Website barrierefrei machen: Umsetzung in fünf Schritten

Die Umsetzung ist ein Engineering-Projekt mit juristischem Rahmen. Typischerweise läuft sie in fünf Schritten ab.

1. Betroffenheit klären. Welche Abläufe schließen Verträge mit Verbrauchern ab? Greift die Ausnahme für Kleinstunternehmen? Welche Altinhalte fallen unter § 1 Abs. 4? Am Ende steht eine Liste der Kernabläufe, zum Beispiel Suche, Produktseite, Warenkorb, Konto, Zahlung und Kontakt. In Shops gehört seit dem 19. Juni 2026 auch der Widerrufsbutton auf diese Liste.

2. Bestandsaufnahme nach Anlage 1. Automatisch alle Templates messen, dann die Kernabläufe manuell mit Tastatur und Screenreader prüfen. Ergebnis ist eine Befundliste nach WCAG-Kriterium und Schwere.

3. An der Quelle beheben. Moderne Websites setzen jede Seite aus wiederverwendeten Komponenten zusammen: Header, Navigation, Produktkarte, Formularfeld, Dialog, Check-out. Eine reparierte Komponente wirkt auf jede Seite, die sie nutzt. Deshalb wird im Theme und im Designsystem korrigiert statt Seite für Seite. Eingebundene Drittanbieter gehören dazu: Zahlungsfunktionen nennt § 19 BFSGV ausdrücklich, und Consent-, Chat- oder Bewertungs-Widgets stehen im selben Check-out.

4. Inhalte nacharbeiten. Alt-Texte, Untertitel, PDF-Dokumente und verständliche Fehlermeldungen sind Redaktionsarbeit. Jeder neue Inhalt kann eine neue Barriere mitbringen, also gehört eine kurze Schulung der Redaktion zum Projekt.

5. Informieren und dauerhaft absichern. Die Informationen nach Anlage 3 werden veröffentlicht, Barrierefreiheit kommt in die Definition of Done, automatische Tests laufen in der CI-Pipeline bei jedem Release. Das ist keine Kür: § 14 Abs. 3 BFSG verlangt, dass die Anforderungen „stets“ erfüllt sind. Stellst du einen Mangel fest, musst du ihn beheben und die MLBF unverzüglich informieren (§ 14 Abs. 4).

Die Ausnahmen für grundlegende Veränderungen und unverhältnismäßige Belastungen (§§ 16 und 17 BFSG) sind kein Ausweg für Eilige. Du musst die Beurteilung selbst vornehmen, dokumentieren, fünf Jahre aufbewahren und die Behörde informieren. Bei der unverhältnismäßigen Belastung kommt eine Neubeurteilung mindestens alle fünf Jahre dazu, und wer für die Barrierefreiheit öffentliche oder private Mittel von Dritten erhalten hat, kann sich darauf gar nicht berufen.

Bei unseren Web-Applikationen gehören automatisierte Tests, manuelle QA und Accessibility-Checks nach WCAG fest zum Entwicklungsprozess. Barrierefreiheit ist außerdem nur eine von mehreren Pflichten, die Websites und Shops inzwischen treffen. Den Überblick über BFSG, E-Rechnung und KI-Verordnung findest du unter Pflichten erfüllen.

Shopware: Was im Online-Shop dazukommt

Für Online-Shops ist das BFSG der Kernfall. Shopware hat darauf reagiert: Mit Version 6.7 sind die Barrierefreiheits-Verbesserungen der Storefront standardmäßig aktiv. In Shopware 6.6 liegen die Änderungen mit Breaking Changes hinter dem Feature-Flag ACCESSIBILITY_TWEAKS und müssen aktiv eingeschaltet werden.

Eine gute Basis ist aber noch kein barrierefreier Shop. Barrieren entstehen dort, wo der Standard verlassen wird: im eigenen Theme, in Erlebniswelten, in den Filtern des Listings und in Plugins für Zahlung, Bewertungen, Chat oder Cookie-Consent. Wer von 6.6 auf 6.7 aktualisiert, sollte eigene Template-Anpassungen gegen die neue Storefront-Struktur prüfen.

Die zehn Prüfpunkte für Shopware 6 mit Template-Beispielen stehen in unserer BFSG-Checkliste für Shopware 6. Dieser Leitfaden liefert den Rahmen, die Checkliste die Arbeitsliste für den Shop.

Kosten und Aufwand: Womit du rechnen musst

Was die Umsetzung kostet, entscheidet sich weniger an der Seitenzahl als an der Zahl der Templates und Komponenten, am Anteil der Eigenentwicklung und an den eingebundenen Drittanbietern. Ein Shop mit Standard-Theme und wenigen Anpassungen steht anders da als eine individuelle Web-App mit eigenem Designsystem.

Website barrierefrei machen: Arbeitspakete und ihre Kostentreiber
Arbeitspaket Wovon der Aufwand abhängt
Automatischer Erstcheck (Startseite und eine Unterseite) Nichts, der Check ist kostenlos und dauert höchstens 60 Sekunden
Manuelles Audit der Kernabläufe nach Anlage 1 Zahl der Abläufe und Templates
Behebung im Standard-Theme, z. B. Shopware-6.7-Storefront mit wenigen Anpassungen Zahl der eigenen Anpassungen und Plugins
Behebung bei eigenem Theme oder individueller Web-App Zahl der Komponenten
Inhalte nacharbeiten (Alt-Texte, Untertitel, PDFs) Menge der Inhalte
Informationen nach Anlage 3 erstellen Zahl der Dienstleistungen
Laufende Absicherung (CI-Tests, Re-Audit) Release-Takt

Dem gegenüber steht das Risiko. Bei Mängeln fordert die MLBF zuerst zur Korrektur auf, droht im zweiten Schritt die Untersagung an und kann im dritten das Angebot untersagen, bis die Konformität nachgewiesen ist (§ 29 BFSG).

Wer eine Dienstleistung entgegen § 14 Abs. 1 anbietet, also ohne die Anforderungen zu erfüllen oder ohne die Informationen nach Anlage 3, riskiert ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro. Für Verstöße gegen Melde- und Auskunftspflichten sind es bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG). Verbraucher und anerkannte Verbände können bei der MLBF ein Verfahren beantragen, das die Behörde dann einleiten muss (§ 32 BFSG).

Ob Wettbewerber BFSG-Verstöße zusätzlich abmahnen können, ist gerichtlich bislang nicht geklärt (Stand Oktober 2026).

Fazit: Wo du morgen anfängst

Barrierefreiheit ist seit Juni 2025 für Shops und Buchungsstrecken Pflicht, und sie ist prüfbar. Fang mit dem Messbaren an: BFSG-Check starten, die Tastaturprobe im eigenen Check-out machen, die Informationen nach Anlage 3 gegen die vier Pflichtelemente halten.

Danach weißt du, ob du ein Komponentenproblem hast oder ein Inhaltsproblem. Beides lässt sich lösen. Teuer wird vor allem das, was niemand prüft.

Häufige Fragen zur barrierefreien Website

Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?

Nach dem Wortlaut nein. Das Gesetz erfasst Dienstleistungen für Verbraucher, also natürliche Personen, die überwiegend privat handeln. Ein Shop, der ausschließlich an Unternehmen verkauft, schließt keine Verbraucherverträge. Können sich Privatpersonen registrieren und bestellen, gilt das nicht mehr. Wer sich darauf stützt, nur an Unternehmen zu verkaufen, sollte den Zugang technisch und in den AGB auf Geschäftskunden beschränken.

Muss eine Firmenwebsite ohne Shop barrierefrei sein?

Eine reine Informationsseite ohne Vertragsabschluss fällt nach § 2 Nr. 26 BFSG nicht unter das Gesetz. Sobald Verbraucher über die Seite bestellen, buchen oder einen Vertrag abschließen können, gilt die Pflicht für die gesamte Website. Das Bundesarbeitsministerium nennt als Beispiel einen Friseurbetrieb mit Online-Terminbuchung und Produktverkauf, der mit mehr als zehn Beschäftigten und über 2 Millionen Euro Umsatz kein Kleinstunternehmen ist. Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen sind ausgenommen.

Reicht ein Accessibility-Overlay oder ein Plugin?

Unsere Position: nein. Die Behörde prüft nach Anlage 1 BFSG, ob Menschen deine Abläufe mit ihren eigenen Hilfstechnologien nutzen können, und ein Screenreader braucht dafür sauber ausgezeichnetes HTML im Template. Eine Toolbar kann Zusatzkomfort bieten. Die Behebung im Code ersetzt sie nicht.

WCAG 2.1 oder WCAG 2.2: Welche Version gilt?

Die im Amtsblatt gelistete EN 301 549 V3.2.1 verweist auf WCAG 2.1 Stufe AA. Die neue Fassung V4.1.1 vom September 2026 übernimmt WCAG 2.2, ihre Fundstelle im Amtsblatt steht aber noch aus (Stand Oktober 2026). Weil Inhalte, die WCAG 2.2 erfüllen, laut W3C auch WCAG 2.1 erfüllen, ist WCAG 2.2 AA das sinnvolle Ziel für jede Umsetzung ab heute.

Wer kontrolliert, ob meine Website barrierefrei ist?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie prüft auf Anlass, etwa auf Antrag von Verbrauchern oder Verbänden, und ohne Anlass per Stichprobe. Laut ihrer Marktüberwachungsstrategie nutzt sie bei webbasierten Diensten automatisierte Vorprüfungen.

Was kostet es, eine Website barrierefrei zu machen?

Eine seriöse Zahl gibt es erst nach einem Blick auf deine Templates und Abläufe. Der größte Hebel ist die Zahl der eigenen Templates und Komponenten. Einen ersten Überblick liefert der kostenlose BFSG-Check in höchstens 60 Sekunden.

Wie oft muss ich die Barrierefreiheit prüfen?

Das BFSG nennt kein festes Intervall, verlangt aber, dass die Anforderungen „stets“ erfüllt sind (§ 14 Abs. 3 BFSG). Praktisch heißt das: automatische Tests bei jedem Release und eine manuelle Prüfung der Kernabläufe bei größeren Änderungen an Design, Check-out oder Plugins.

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