Kurz erklärt
Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Sie vereinheitlicht erstmals EU-weit, welche digitalen und physischen Angebote barrierefrei sein müssen, und richtet sich nicht an Behörden, sondern an die Privatwirtschaft.
Der deutsche Umsetzungsakt ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).
Als Richtlinie gilt der EAA nicht unmittelbar. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, sein Regelungsziel in nationales Recht zu übersetzen. Wer als Unternehmen nach seinen Pflichten fragt, findet die Antwort deshalb immer im nationalen Gesetz, der EAA erklärt aber, warum dieses Gesetz so aussieht, wie es aussieht, und warum die Anforderungen in Wien, Amsterdam und Berlin im Kern dieselben sind.
Was die Richtlinie regelt
Der Ansatz des EAA ist funktional. Er schreibt keine Techniken vor, sondern Ergebnisse: Informationen müssen über mehr als einen Sinneskanal wahrnehmbar sein, Bedienelemente müssen ohne bestimmte Feinmotorik benutzbar sein, Inhalte müssen verständlich und mit assistiver Technik kompatibel dargeboten werden. Die konkreten Anforderungen stehen in den Anhängen, die technische Konkretisierung überlässt die Richtlinie harmonisierten Normen.
Das erklärt den Doppelcharakter, der viele Projekte überrascht. Die gesetzliche Pflicht ist abstrakt formuliert und lässt Gestaltungsraum. Der Prüfmaßstab, an dem eine Behörde oder ein Gericht die Erfüllung bemisst, ist dagegen sehr konkret, weil er über die Norm hereinkommt.
Erfasste Produkte und Dienstleistungen
Der Anwendungsbereich ist eine geschlossene Liste, keine allgemeine Barrierefreiheitspflicht für alles Digitale. Erfasst sind auf der Produktseite unter anderem Computer und Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals wie Geld-, Fahrkarten- und Check-in-Automaten sowie Zahlungsterminals, Endgeräte mit interaktiver Rechenfunktion für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste und E-Book-Lesegeräte. Auf der Dienstleistungsseite stehen:
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also der klassische B2C-Online-Shop samt App. Dies ist die für den Handel entscheidende Kategorie.
- Telekommunikationsdienste und Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.
- Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, etwa Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen in Echtzeit.
- Bankdienstleistungen für Verbraucher, einschließlich Online-Banking und Identifizierungsverfahren.
- E-Books und die dafür bestimmte Software.
- Notrufkommunikation an die einheitliche europäische Notrufnummer 112.
Gleichzeitig nimmt die Richtlinie eine Reihe von Inhalten ausdrücklich aus, was in Projekten oft übersehen wird. Dazu gehören zeitbasierte Medien, die vor dem Anwendungsstichtag veröffentlicht wurden, Dateiformate von Bürodokumenten aus der Zeit davor, Inhalte von Online-Kartendiensten, sofern die für die Navigation wesentlichen Informationen barrierefrei bereitgestellt werden, Inhalte Dritter, die der Betreiber weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, sowie Archive, die nach dem Stichtag nicht mehr aktualisiert werden. Für einen Shop bedeutet das: Ein eingebettetes Kundenbewertungs-Widget eines Drittanbieters liegt anders als das eigene Template nicht automatisch in der eigenen Pflicht, das eigene Magazin-Archiv nur dann, wenn es weiter gepflegt wird.
Die drei Ausnahmen
Der EAA kennt drei Entlastungsmechanismen, die sich in Reichweite deutlich unterscheiden.
Die erste ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Kleinstunternehmen im Sinne der Richtlinie sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Die Verknüpfung ist entscheidend: Die Beschäftigtenzahl muss erfüllt sein, bei den finanziellen Größen genügt eine von beiden. Ein Shop mit neun Beschäftigten, 2,4 Millionen Euro Umsatz und einer Bilanzsumme von 1,6 Millionen Euro bleibt danach Kleinstunternehmen.
Die zweite ist die grundlegende Veränderung: Eine Anforderung muss nicht erfüllt werden, wenn ihre Umsetzung das Wesen des Produkts oder der Dienstleistung verändern würde.
Die dritte ist die unverhältnismäßige Belastung. Sie ist die am häufigsten fehlverstandene. Sie ist keine Selbsteinschätzung nach Gefühl, sondern verlangt eine dokumentierte Bewertung nach den Kriterien der Richtlinie, also unter anderem das Verhältnis von Kosten zu Gesamtaufwendungen und der geschätzte Nutzen für Menschen mit Behinderungen. Die Bewertung ist aufzubewahren und der Marktüberwachung auf Verlangen vorzulegen, und sie ist regelmäßig zu überprüfen. Wer sie nicht erstellt hat, kann sich nicht auf sie berufen.