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European Accessibility Act (EAA)

Zuletzt aktualisiert am

Der European Accessibility Act (EAA) ist die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen. Sie vereinheitlicht erstmals EU-weit, welche digitalen und physischen Angebote barrierefrei sein müssen, und richtet sich nicht an Behörden, sondern an die Privatwirtschaft. Der deutsche Umsetzungsakt ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG).

Als Richtlinie gilt der EAA nicht unmittelbar. Er verpflichtet die Mitgliedstaaten, sein Regelungsziel in nationales Recht zu übersetzen. Wer als Unternehmen nach seinen Pflichten fragt, findet die Antwort deshalb immer im nationalen Gesetz, der EAA erklärt aber, warum dieses Gesetz so aussieht, wie es aussieht, und warum die Anforderungen in Wien, Amsterdam und Berlin im Kern dieselben sind.

Was die Richtlinie regelt

Der Ansatz des EAA ist funktional. Er schreibt keine Techniken vor, sondern Ergebnisse: Informationen müssen über mehr als einen Sinneskanal wahrnehmbar sein, Bedienelemente müssen ohne bestimmte Feinmotorik benutzbar sein, Inhalte müssen verständlich und mit assistiver Technik kompatibel dargeboten werden. Die konkreten Anforderungen stehen in den Anhängen, die technische Konkretisierung überlässt die Richtlinie harmonisierten Normen.

Das erklärt den Doppelcharakter, der viele Projekte überrascht. Die gesetzliche Pflicht ist abstrakt formuliert und lässt Gestaltungsraum. Der Prüfmaßstab, an dem eine Behörde oder ein Gericht die Erfüllung bemisst, ist dagegen sehr konkret, weil er über die Norm hereinkommt.

Erfasste Produkte und Dienstleistungen

Der Anwendungsbereich ist eine geschlossene Liste, keine allgemeine Barrierefreiheitspflicht für alles Digitale. Erfasst sind auf der Produktseite unter anderem Computer und Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals wie Geld-, Fahrkarten- und Check-in-Automaten sowie Zahlungsterminals, Endgeräte mit interaktiver Rechenfunktion für Telekommunikations- und audiovisuelle Mediendienste und E-Book-Lesegeräte. Auf der Dienstleistungsseite stehen:

  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also der klassische B2C-Online-Shop samt App. Dies ist die für den Handel entscheidende Kategorie.
  • Telekommunikationsdienste und Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten.
  • Elemente von Personenverkehrsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr, etwa Websites, Apps, elektronische Tickets und Reiseinformationen in Echtzeit.
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher, einschließlich Online-Banking und Identifizierungsverfahren.
  • E-Books und die dafür bestimmte Software.
  • Notrufkommunikation an die einheitliche europäische Notrufnummer 112.

Gleichzeitig nimmt die Richtlinie eine Reihe von Inhalten ausdrücklich aus, was in Projekten oft übersehen wird. Dazu gehören zeitbasierte Medien, die vor dem Anwendungsstichtag veröffentlicht wurden, Dateiformate von Bürodokumenten aus der Zeit davor, Inhalte von Online-Kartendiensten, sofern die für die Navigation wesentlichen Informationen barrierefrei bereitgestellt werden, Inhalte Dritter, die der Betreiber weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, sowie Archive, die nach dem Stichtag nicht mehr aktualisiert werden. Für einen Shop bedeutet das: Ein eingebettetes Kundenbewertungs-Widget eines Drittanbieters liegt anders als das eigene Template nicht automatisch in der eigenen Pflicht, das eigene Magazin-Archiv nur dann, wenn es weiter gepflegt wird.

Die drei Ausnahmen

Der EAA kennt drei Entlastungsmechanismen, die sich in Reichweite deutlich unterscheiden.

Die erste ist die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Kleinstunternehmen im Sinne der Richtlinie sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, deren Jahresumsatz oder deren Jahresbilanzsumme zwei Millionen Euro nicht übersteigt. Die Verknüpfung ist entscheidend: Die Beschäftigtenzahl muss erfüllt sein, bei den finanziellen Größen genügt eine von beiden. Ein Shop mit neun Beschäftigten, 2,4 Millionen Euro Umsatz und einer Bilanzsumme von 1,6 Millionen Euro bleibt danach Kleinstunternehmen.

Die zweite ist die grundlegende Veränderung: Eine Anforderung muss nicht erfüllt werden, wenn ihre Umsetzung das Wesen des Produkts oder der Dienstleistung verändern würde.

Die dritte ist die unverhältnismäßige Belastung. Sie ist die am häufigsten fehlverstandene. Sie ist keine Selbsteinschätzung nach Gefühl, sondern verlangt eine dokumentierte Bewertung nach den Kriterien der Richtlinie, also unter anderem das Verhältnis von Kosten zu Gesamtaufwendungen und der geschätzte Nutzen für Menschen mit Behinderungen. Die Bewertung ist aufzubewahren und der Marktüberwachung auf Verlangen vorzulegen, und sie ist regelmäßig zu überprüfen. Wer sie nicht erstellt hat, kann sich nicht auf sie berufen.

Fristen und Übergangsregeln

Zeitachse des European Accessibility Act und seiner deutschen Umsetzung
DatumEreignis
17. April 2019Verabschiedung der Richtlinie (EU) 2019/882
28. Juni 2022Ende der Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten
28. Juni 2025Beginn der Anwendung: ab hier müssen neu in Verkehr gebrachte Produkte und erbrachte Dienstleistungen die Anforderungen erfüllen
27. Juni 2030Ende der Übergangsregel für Produkte und Verträge, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren
Ende der wirtschaftlichen NutzungsdauerSonderregel für Selbstbedienungsterminals, in Deutschland begrenzt auf höchstens fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme

Die Übergangsregeln sind die Quelle des verbreiteten Irrtums, es gebe eine Schonfrist bis 2030. Nachlesen lässt sich die deutsche Fassung in § 38 BFSG: Dienstleistungserbringer dürfen ihre Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten erbringen, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, und vor diesem Stichtag geschlossene Verträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, längstens aber bis zum 27. Juni 2030 unverändert fortbestehen. Selbstbedienungsterminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, nicht länger als fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme.

Keine dieser Regeln verlängert eine Frist für die Website oder App eines Shops. Die Dienstleistung selbst, also der Online-Shop, ist seit dem 28. Juni 2025 in der Pflicht. Der Übergang betrifft Hardware und Altverträge, nicht das Frontend.

Vom EAA zum nationalen Recht

Deutschland hat die Richtlinie mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 umgesetzt, ergänzt durch die Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung, die die Anforderungen technisch ausfüllt. Österreich hat mit dem Barrierefreiheitsgesetz einen eigenen Umsetzungsakt geschaffen. In mehreren Mitgliedstaaten verzögerte sich die Umsetzung über die Frist von 2022 hinaus, was die Kommission zu Vertragsverletzungsverfahren wegen nicht mitgeteilter Umsetzung veranlasste. Für grenzüberschreitend tätige Händler folgt daraus eine praktische Konsequenz: Das Schutzniveau ist harmonisiert, Verfahren, Zuständigkeiten und Sanktionsrahmen sind es nicht.

Ein Beispiel für diese Differenz liefert Deutschland selbst. Auf EU-Ebene regelt der EAA lediglich, dass die Mitgliedstaaten wirksame Sanktionen und eine funktionierende Marktüberwachung vorsehen. Wie diese Marktüberwachung aussieht, entscheidet das nationale Recht. In Deutschland ist dafür seit dem 26. September 2025 die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg zuständig, eine gemeinsame Anstalt aller Bundesländer. Sie hat im Januar 2026 Marktüberwachungsstrategien beschlossen, die ausdrücklich auch anlassunabhängige, automatisierte Vorprüfungen webbasierter Dienstleistungen vorsehen. Ein Shop kann dort also auffallen, ohne dass sich jemand beschwert hat. Der Bußgeldrahmen des § 37 BFSG reicht bis 100.000 Euro für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung und bis 10.000 Euro für die übrigen Verstöße, etwa fehlende Informationen.

Technischer Maßstab: EN 301 549

Die Brücke zwischen abstrakter Rechtspflicht und prüfbarer Technik schlägt die harmonisierte europäische Norm EN 301 549. Sie überführt die WCAG in einen europäischen Normrahmen und ergänzt sie um Anforderungen an Hardware, Dokumentation und Support. Wer eine im EU-Amtsblatt zitierte harmonisierte Norm anwendet, kann sich auf eine Konformitätsvermutung stützen.

Der Versionsstand ist dabei genau zu lesen. Im Amtsblatt zitiert ist die Fassung V3.2.1, die für die Web-Richtlinie (EU) 2016/2102 und damit für öffentliche Stellen erstellt wurde und auf WCAG 2.1 verweist. Die erste unter dem EAA-Mandat erarbeitete Fassung ist V4.1, die die Web-Kapitel an WCAG 2.2 ausrichtet und mit einem eigenen Anhang eine Zuordnung zu den EAA-Anforderungen liefert. Solange diese Fassung nicht zitiert ist, gibt es für den EAA keine formale Konformitätsvermutung über die Norm, geprüft wird faktisch aber an ihr. Der verbindliche Mindestmaßstab bleibt WCAG 2.1 auf Stufe AA.

Was das für Betreiber praktisch bedeutet

Aus dem EAA lassen sich vier Arbeitsschritte ableiten, die unabhängig vom Mitgliedstaat gelten.

  • Betroffenheit klären. Fällt das Angebot in eine der gelisteten Kategorien, und greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme tatsächlich? Die Prüfung gehört dokumentiert, nicht angenommen.
  • Prüfmaßstab festlegen. Faktisch WCAG 2.1 AA als Minimum. Wer neu baut, setzt sinnvollerweise gleich auf WCAG 2.2 AA, weil der Maßstab mit der Zitierung der neuen Normfassung dorthin wandert.
  • Informationspflichten erfüllen. Der EAA verlangt Angaben darüber, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. In Deutschland konkretisiert § 14 BFSG diese Pflicht über Anlage 3. Wichtig: Das ist nicht die „Erklärung zur Barrierefreiheit" aus dem Behördenrecht, sondern ein eigenes, schlankeres Dokument.
  • Nachweisfähig bleiben. Prüfberichte, Testdaten und, falls in Anspruch genommen, die Bewertung der unverhältnismäßigen Belastung aufbewahren. Im Prüffall ist Dokumentation der Unterschied zwischen einem Nachbesserungsverlangen und einem Bußgeldverfahren.

Weiterführende Informationen zum Rechtsakt und seinem Umfeld hält die Europäische Kommission auf ihrer Übersichtsseite zum European Accessibility Act bereit.

Missverständnisse

„Der EAA gilt direkt für mein Unternehmen." Nein, er wirkt über das nationale Umsetzungsgesetz. Pflichtenadressat, Verfahren und Sanktionen ergeben sich aus diesem, in Deutschland also aus dem BFSG.

„Der EAA ist die Fortsetzung der Web-Richtlinie." Beide Rechtsakte existieren parallel und haben unterschiedliche Adressaten. Die Richtlinie (EU) 2016/2102 verpflichtet öffentliche Stellen, in Deutschland umgesetzt über das Behindertengleichstellungsgesetz und die BITV. Der EAA verpflichtet private Wirtschaftsakteure. Wer die Dokumentenpflichten der einen Welt in die andere übernimmt, baut das falsche Dokument.

„Kleinstunternehmen sind komplett befreit." Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte im Anwendungsbereich herstellt, einführt oder vertreibt, ist unabhängig von der Unternehmensgröße in der Pflicht.

„Ein Accessibility-Overlay erfüllt die Anforderungen." Eine eingeblendete Bedienleiste verändert das zugrundeliegende Markup nicht. Genau dieses Markup prüfen automatisierte Vorprüfungen. Als Zusatzangebot kann eine Toolbar sinnvoll sein, als Konformitätsstrategie nicht.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen EAA und BFSG? Der EAA ist die EU-Richtlinie, das BFSG ihre deutsche Umsetzung. Inhaltlich deckungsgleich im Kern, unterschiedlich in Verfahren, Zuständigkeit und Sanktionshöhe.

Seit wann gilt der EAA? Verabschiedet 2019, umzusetzen bis 28. Juni 2022, anzuwenden seit 28. Juni 2025.

Gilt der EAA auch für B2B-Shops? Erfasst sind Dienstleistungen für Verbraucher. Ein reiner B2B-Shop fällt in der Regel nicht darunter, ein Shop mit gemischter Kundschaft schon. Wo Verbraucher bestellen können, greift die Pflicht.

Was passiert bei Verstößen? Zuständig ist die nationale Marktüberwachung. In Deutschland arbeitet sie stufenweise: Aufforderung zur Korrektur, Einschränkung oder Untersagung der Dienstleistung, dann Bußgeld nach § 37 BFSG.

Welcher technische Standard ist zu erfüllen? Über die harmonisierte Norm EN 301 549 faktisch die WCAG auf Konformitätsstufe AA. Mindestmaßstab ist derzeit WCAG 2.1 AA, mit der neuen Normfassung wandert er auf WCAG 2.2 AA.

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