Der digitale Produktpass (englisch Digital Product Passport, kurz DPP) ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz, der ein physisches Produkt über seinen gesamten Lebenszyklus begleitet. Er enthält Informationen zu Identität, Materialzusammensetzung, Herkunft, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil und Entsorgung und ist über einen Datenträger am Produkt, typischerweise einen QR-Code, abrufbar. Rechtsgrundlage ist die EU-Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte (ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781). Der DPP ist kein einzelnes Dokument, sondern eine dauerhafte digitale Identität, die per eindeutiger Produktkennung mit dem Produkt verknüpft ist.
Warum es den digitalen Produktpass gibt
Die EU verfolgt mit dem Produktpass drei Ziele, die in Artikel 9 Absatz 3 ESPR ausdrücklich genannt sind. Erstens sollen Akteure entlang der Wertschöpfungskette, vom Recycler bis zur Reparaturwerkstatt, ohne Umwege an die Produktinformationen kommen, die sie für ihre Arbeit brauchen. Zweitens soll die Marktüberwachung die Konformität von Produkten leichter prüfen können, auch am Zoll. Drittens soll die Rückverfolgbarkeit von Produkten verbessert werden, damit Kreislaufwirtschaft überhaupt funktionieren kann: Wer nicht weiß, was in einem Produkt steckt, kann es weder sinnvoll reparieren noch sortenrein recyceln.
Für Verbraucher und Geschäftskunden kommt ein vierter Effekt dazu. Angaben zu Haltbarkeit, Ersatzteilverfügbarkeit oder Reparierbarkeit standen bisher, wenn überhaupt, verstreut in Datenblättern. Der Produktpass bündelt sie an einer Stelle, die vor dem Kauf erreichbar ist, auch im Onlinehandel.
Rechtsgrundlage: die ESPR und ihre delegierten Rechtsakte
Die Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten. Sie ersetzt die frühere Ökodesign-Richtlinie, die sich auf energieverbrauchsrelevante Produkte beschränkte, und gilt grundsätzlich für fast alle physischen Waren im EU-Binnenmarkt. Die Verordnung selbst schreibt noch keinen Pass für ein bestimmtes Produkt vor. Sie schafft den Rahmen und ermächtigt die EU-Kommission, pro Produktgruppe einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, der die konkreten Anforderungen festlegt.
Nach Artikel 9 ESPR muss ein solcher Rechtsakt unter anderem bestimmen, welche Daten in den Pass gehören, welcher Datenträger zu verwenden ist und wo er angebracht wird, ob der Pass pro Modell, pro Charge oder pro einzelnem Artikel geführt wird, wie Kunden auch im Fernabsatz Zugang erhalten, bevor sie durch einen Vertrag gebunden sind, wer welche Daten einsehen und wer sie aktualisieren darf und wie lange der Pass mindestens verfügbar bleiben muss. Sobald ein Rechtsakt gilt, dürfen Produkte dieser Gruppe nur noch mit Pass in Verkehr gebracht werden, und die Daten müssen richtig, vollständig und aktuell sein.
Grundanforderungen nach Artikel 10 ESPR
Unabhängig von der Produktgruppe legt Artikel 10 fest, wie ein Produktpass technisch beschaffen sein muss. Er ist über einen Datenträger mit einer dauerhaften eindeutigen Produktkennung verbunden. Der Datenträger sitzt auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitpapieren. Alle Daten beruhen auf offenen Standards, sind maschinenlesbar, strukturiert und durchsuchbar und können über ein interoperables Datenaustauschnetz ohne Anbieterbindung übertragen werden. Personenbezogene Daten von Kunden dürfen nur mit ausdrücklicher Einwilligung gespeichert werden. Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt, muss zudem eine Sicherungskopie des Passes bei einem unabhängigen Drittdienstleister hinterlegen und Händlern sowie Online-Marktplätzen auf Anfrage binnen fünf Arbeitstagen kostenlos eine digitale Kopie des Datenträgers oder die Produktkennung bereitstellen.
Welche Daten in den digitalen Produktpass gehören
Der genaue Datenkatalog wird pro Produktgruppe festgelegt, orientiert sich aber an Anhang III der ESPR. Typische Inhalte lassen sich in fünf Gruppen ordnen:
- Identifikation: eindeutige Produktkennung, Kennung des Wirtschaftsakteurs und der Produktionsstätte, Modell, Charge oder Seriennummer, Warennummer für den Zoll.
- Zusammensetzung: Materialien und Werkstoffe, Rezyklatanteil, besorgniserregende Stoffe, bei Textilien die Faserzusammensetzung, bei Batterien die Zellchemie.
- Kreislauffähigkeit: Reparierbarkeit, Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Demontageanleitungen, Rücknahme- und Recyclingoptionen.
- Nutzung und Pflege: Haltbarkeits- und Leistungsangaben, Pflegehinweise, Software-Updates bei vernetzten Produkten.
- Konformität: Konformitätserklärungen, Prüfberichte, Zertifikate und Umweltangaben wie der CO₂-Fußabdruck.
Nicht alle Informationen sind für alle sichtbar. Die Rechtsakte definieren gestufte Zugriffsrechte: Öffentliche Daten sieht jeder, der den QR-Code scannt; bestimmte Angaben bleiben Marktüberwachungsbehörden, Zoll oder Akteuren mit berechtigtem Interesse wie Recyclern vorbehalten.
Ab wann der digitale Produktpass Pflicht ist
Es gibt einen festen Termin und mehrere indikative Zeitfenster. Der feste Termin stammt nicht aus der ESPR, sondern aus der EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542): Ab dem 18. Februar 2027 müssen Batterien für leichte Verkehrsmittel wie E-Bikes, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien über einen Batteriepass verfügen. Der Batteriepass ist damit der erste verpflichtende digitale Produktpass in der EU.
Für alle anderen Produktgruppen gilt der erste ESPR-Arbeitsplan, den die Kommission am 16. April 2025 verabschiedet hat. Er nennt indikative Jahre für die delegierten Rechtsakte; die Pflicht greift nach Artikel 4 ESPR in der Regel frühestens 18 Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Rechtsakts.
| Produktgruppe | Rechtsakt (indikativ) | Pflicht realistisch ab |
|---|---|---|
| Batterien (LV, Industrie über 2 kWh, E-Fahrzeug) | bereits geregelt | 18.02.2027 |
| Eisen und Stahl | 2026 | ca. 2028 |
| Textilien und Bekleidung | 2027 | ca. 2028/2029 |
| Reifen | 2027 | ca. 2029 |
| Aluminium | 2027 | ca. 2029 |
| Möbel | 2028 | ca. 2030 |
| Matratzen | 2029 | ca. 2031 |
Zwei Bausteine sind unabhängig davon schon aktiv. Seit dem 20. Juli 2026 betreibt die Kommission das zentrale Produktpassregister nach Artikel 13 ESPR, in dem Hersteller und Importeure die Kennungen ihrer Pässe vor dem Inverkehrbringen anmelden; die zugehörige Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 gilt seit 6. August 2026. Und seit Juli 2026 sind die ersten harmonisierten Normen der Reihe EN 18216 bis EN 18223 im Amtsblatt gelistet, die eindeutige Kennungen, Datenträger, Datenaustausch und Interoperabilität des Passes regeln.
Technik: QR-Code, GS1 Digital Link und Register
In der Praxis ist ein Produktpass eine URL. Der QR-Code auf dem Produkt kodiert eine Webadresse, die eine eindeutige Kennung trägt, und führt zu einer Seite oder Schnittstelle, auf der die Passdaten liegen. Als Kennungssystem hat sich GS1 Digital Link etabliert: eine URL, die die GTIN des Produkts und optional Chargen- oder Seriennummer enthält, zum Beispiel https://id.beispielmarke.de/01/04012345678901/21/SN12345. Dieselbe URL funktioniert für Kassenscanner, Smartphones und Maschinen.
Die Passdaten selbst bleiben beim Hersteller oder einem von ihm beauftragten Dienstleister. Die EU speichert sie nicht zentral. Das Register enthält nur die Kennungen, Grunddaten und den Nachweis der Anmeldung; Behörden und Zoll nutzen es, um Pässe zu finden und zu prüfen. Ein Backup bei einem unabhängigen Drittanbieter stellt sicher, dass der Pass auch dann erreichbar bleibt, wenn der Hersteller vom Markt verschwindet.
Beispiel: Batteriepass für ein E-Bike
Ein Hersteller von E-Bike-Akkus bringt ab Februar 2027 jeden Akku mit einem QR-Code in Verkehr. Hinter dem Code liegt ein Pass auf Einzelstückebene: Zellchemie, Kapazität, Herstellungsdatum, Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium und Nickel, CO₂-Fußabdruck, Hinweise zur Demontage und zur Rücknahme. Öffentlich sichtbar sind die Grundangaben; Werkstätten und Recycler sehen zusätzlich Daten zum Gesundheitszustand der Batterie. Der Fahrradhändler, der den Akku im Laden oder im Onlineshop verkauft, prüft, dass Kennzeichnung und QR-Code vorhanden sind, und verlinkt den Pass sinnvollerweise auf der Produktseite, auch wenn die Batterieverordnung das nicht ausdrücklich verlangt. Für Textilien und Reifen wird genau diese Zugänglichkeit vor dem Kauf nach der ESPR zur Pflicht.
Was der digitale Produktpass für Onlineshops bedeutet
Den Pass erstellt der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in Verkehr bringt, also der Hersteller oder bei Importware der Importeur. Händler müssen nach Artikel 31 ESPR sicherstellen, dass Kunden und potenzielle Kunden Zugang zu den Produktinformationen haben, ausdrücklich auch im Fernabsatz. Für einen Onlineshop heißt das: Der Pass muss auf der Produktdetailseite als QR-Code oder Link erreichbar sein, bevor der Kunde in den Warenkorb legt. Dafür braucht der Shop die eindeutige Kennung je Artikel, bei Einzelstück-Pässen die Seriennummer bis zur Bestellposition, ein Feld für die Pass-URL und einen Importprozess, der diese Daten vom Lieferanten übernimmt. In Shopware lässt sich das mit Custom Fields am Produkt, der GTIN im Standardfeld und einem Storefront-Block umsetzen. Eine ausführliche Anleitung gibt der Beitrag Digitaler Produktpass: Was auf deinen Onlineshop zukommt.
Abgrenzung: Produktpass, Batteriepass, Materialpass
Der Batteriepass ist der produktspezifische Vorläufer des DPP aus der Batterieverordnung; die ESPR erkennt solche Systeme aus anderem EU-Recht an und verzichtet dann auf einen doppelten Pass. Ein Materialpass oder Gebäuderessourcenpass stammt aus der Bauwirtschaft und dokumentiert verbaute Materialien eines Gebäudes; er ist freiwillig oder national geregelt, nicht Teil der ESPR. Ein Lieferkettennachweis nach dem Lieferkettengesetz betrifft Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, nicht die Produktinformation am einzelnen Artikel. Der digitale Produktpass ist das einzige dieser Instrumente, das EU-weit verpflichtend und produktgruppenweise ausgerollt wird.
So bereiten sich Unternehmen auf den Produktpass vor
Weil die konkreten Datenkataloge pro Produktgruppe noch entstehen, lohnt es sich, zuerst die Grundlagen zu schaffen, die in jedem Rechtsakt gebraucht werden. Hersteller und Marken sollten ihre Stammdaten konsolidieren, vor allem Materialzusammensetzung, Lieferanten und Produktionsstätten, und eine GS1-konforme Kennungsstrategie festlegen: GTIN je Variante, Seriennummer dort, wo der Pass auf Artikelebene geführt wird. Händler sollten prüfen, ob ihr Shopsystem Kennungen und eine Pass-URL je Artikel speichern kann, und das Thema in Lieferantenverträge aufnehmen, damit Pass-Daten maschinenlesbar mitgeliefert werden.
- Produktgruppen zuordnen: Welche Artikel fallen unter Batterieverordnung, welche unter die Prioritätsgruppen des ESPR-Arbeitsplans?
- Kennungen klären: GTIN je Variante, Seriennummern bis zur Bestellposition, Kennungen für Wirtschaftsakteur und Produktionsstätte.
- Datenquelle festlegen: PIM oder ERP als führendes System, Shop nur als Ausgabekanal.
- Lieferanten einbinden: Pass-URLs und Kennungen als Teil der Katalogdaten vereinbaren.
- Anzeige vorbereiten: Platz auf der Produktseite, in Bestellbestätigung und Kundenkonto.
Häufige Fragen zum digitalen Produktpass
Ist der digitale Produktpass schon Pflicht?
Für Batterien leichter Verkehrsmittel, Industriebatterien über 2 kWh und E-Fahrzeugbatterien ab 18. Februar 2027. Für Textilien, Reifen, Möbel und weitere Produktgruppen erst, wenn der jeweilige delegierte Rechtsakt zur ESPR gilt, voraussichtlich schrittweise ab 2028.
Wer muss den Produktpass erstellen?
Der Wirtschaftsakteur, der das Produkt in der EU in Verkehr bringt: der Hersteller, bei Importware der Importeur. Händler erstellen keine Pässe, müssen sie aber zugänglich machen.
Was passiert, wenn ein Produkt ohne Pass angeboten wird?
Sobald ein Rechtsakt gilt, darf das Produkt ohne Pass nicht in Verkehr gebracht werden. Marktüberwachungsbehörden können den Vertrieb untersagen; die Sanktionen regeln die Mitgliedstaaten.
Welche Rolle spielt der QR-Code?
Er ist der Datenträger, der die eindeutige Produktkennung trägt und zum Pass führt. Welche Datenträger zulässig sind, legt der jeweilige Rechtsakt fest; QR-Codes nach GS1 Digital Link gelten als Standardlösung.
Gilt der Produktpass auch im B2B?
Ja. Die ESPR definiert Kunden als Personen, die ein Produkt für den Eigengebrauch kaufen, mieten oder erhalten, unabhängig davon, ob Verbraucher oder Unternehmen. Reine Wiederverkäufer gelten als Händler.