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Batteriepass

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Der Batteriepass (englisch Battery Passport) ist eine elektronische Akte, die jede größere Batterie in der EU über ihren Lebenszyklus begleitet. Er ist in Artikel 77 der EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542) geregelt und wird ab dem 18. Februar 2027 Pflicht für Batterien leichter Verkehrsmittel, Industriebatterien mit einer Kapazität über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien. Der Pass ist über einen QR-Code auf der Batterie erreichbar, enthält Daten zu Herkunft, Materialien, CO₂-Fußabdruck, Leistung und Zustand und gilt als Blaupause für den digitalen Produktpass, den die Ökodesign-Verordnung (ESPR) nach und nach für weitere Produktgruppen einführt.

Rechtsgrundlage: die EU-Batterieverordnung

Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und löst die Batterierichtlinie von 2006 ab. Sie regelt den gesamten Lebenszyklus von Batterien, vom Rohstoffabbau über Design, Kennzeichnung und Inverkehrbringen bis zu Sammlung und Recycling. Als Verordnung gilt sie unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Ihre Pflichten treten gestaffelt in Kraft: Kennzeichnungs- und Informationspflichten, CO₂-Fußabdruck-Erklärungen, Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, Rezyklat-Mindestanteile, Anforderungen an die Austauschbarkeit von Gerätebatterien und schließlich der Batteriepass.

Artikel 77 Absatz 1 formuliert die Pflicht knapp: Ab dem 18. Februar 2027 muss jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterie über eine elektronische Akte, den Batteriepass, verfügen. Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, also der Hersteller oder bei Importware der Importeur.

Welche Batterien einen Batteriepass brauchen

  • LV-Batterien (Batterien für leichte Verkehrsmittel, englisch light means of transport): Akkus von E-Bikes, Pedelecs, E-Scootern und ähnlichen Fahrzeugen mit einem Gewicht unter 25 kg.
  • Industriebatterien über 2 kWh: stationäre Energiespeicher, Batterien in Flurförderzeugen, Speicher in Industrieanlagen.
  • Elektrofahrzeugbatterien: Traktionsbatterien von Pkw, Transportern und anderen Straßenfahrzeugen.

Nicht erfasst sind Gerätebatterien wie Smartphone- oder Laptop-Akkus, Starterbatterien und Industriebatterien bis 2 kWh. Für sie gelten andere Pflichten der Verordnung, etwa die Kennzeichnung und die Austauschbarkeit, aber kein Pass.

Was im Batteriepass steht

Der Pass wird je Batteriemodell und zusätzlich je Einzelbatterie geführt, er enthält also sowohl modellbezogene als auch stückbezogene Daten. Anhang XIII der Verordnung listet die Inhalte, die sich in vier Gruppen ordnen lassen:

Inhalte des Batteriepasses nach Anhang XIII der Batterieverordnung (Auswahl)
DatengruppeBeispieleSichtbar für
Allgemeine AngabenHersteller, Batteriekategorie, Herstellungsdatum und -ort, Gewicht, Kapazität, Zellchemie, GefahrstoffeÖffentlichkeit
NachhaltigkeitCO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteile von Kobalt, Lithium, Nickel und Blei, Sorgfaltspflichtbericht, Angaben zu Rücknahme und RecyclingÖffentlichkeit
Leistung und HaltbarkeitNennkapazität, Ladezyklen, erwartete Lebensdauer, Zustandsdaten (State of Health), TemperaturhistorieBehörden, Kommission, Akteure mit berechtigtem Interesse
Demontage und SicherheitDemontageanleitung, Sicherheitsmaßnahmen, Zusammensetzung in detaillierter FormBenannte Stellen, Behörden, Reparatur- und Recyclingbetriebe

Die Daten müssen richtig, vollständig und aktuell sein, auf offenen Standards beruhen und in einem interoperablen, maschinenlesbaren Format vorliegen. Wird eine Batterie wiederaufbereitet oder für einen zweiten Lebenszyklus umgewidmet, geht die Verantwortung für den Pass auf den Akteur über, der sie erneut in Verkehr bringt. Nach dem Recycling wird der Pass gelöscht.

Technik: QR-Code und eindeutige Kennung

Der Zugang zum Batteriepass erfolgt über den QR-Code, der nach Artikel 13 der Verordnung auf der Batterie angebracht sein muss, und über eine eindeutige Kennung, die der Wirtschaftsakteur vergibt. Die Verordnung schreibt kein bestimmtes Kennungssystem vor; in der Praxis setzt die Industrie auf GS1 Digital Link, also eine URL mit GTIN und Seriennummer, oder auf vergleichbare Schemata. Hinter der URL liegt der Pass bei einem vom Hersteller betriebenen oder beauftragten System. Für Interoperabilität und Datenaustausch hat die Batteriepass-Initiative Battery Pass technische Leitfäden und Datenmodelle veröffentlicht, die vielen Umsetzungen zugrunde liegen.

Die Kennungen der Batteriepässe werden außerdem in das zentrale digitale Produktpassregister der EU-Kommission aufgenommen, das seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb ist. Artikel 13 der ESPR sieht ausdrücklich vor, dass die Kennungen nach der Batterieverordnung dort gespeichert werden. Damit ist der Batteriepass technisch bereits Teil der DPP-Infrastruktur.

Zugriffsrechte: Wer welche Daten sehen darf

Artikel 78 der Batterieverordnung stuft den Zugang zum Batteriepass nach Rollen. Die Öffentlichkeit, also jeder, der den QR-Code scannt, sieht die allgemeinen Angaben, die Nachhaltigkeitsinformationen und die Grunddaten zu Leistung und Haltbarkeit. Personen mit berechtigtem Interesse, etwa Reparaturbetriebe, Betreiber von Second-Life-Anwendungen und Recycler, erhalten zusätzlich die detaillierte Zusammensetzung, die Demontageanleitung und die Zustandsdaten, die sie für ihre Arbeit brauchen. Marktüberwachungsbehörden, der Zoll und die Kommission können auf alle Daten zugreifen, einschließlich der Nachweise zu Sorgfaltspflichten und Konformität. Benannte Stellen sehen, was sie für die Konformitätsbewertung benötigen. Der Wirtschaftsakteur, der den Pass führt, muss diese Abstufung technisch umsetzen, zum Beispiel über eine Anmeldung oder Zertifikate für die geschützten Bereiche.

Personenbezogene Daten des Batterienutzers gehören nicht in den Pass. Zustandsdaten wie Ladezyklen oder Temperaturhistorie werden dem Akku zugeordnet, nicht einer Person; die Verordnung verweist hier auf die Datenschutz-Grundverordnung.

Umsetzung: Was Hersteller und Händler jetzt vorbereiten

Für Hersteller und Importeure ist der Batteriepass ein Datenprojekt entlang der gesamten Lieferkette. Zellchemie, Rezyklatanteile und CO₂-Fußabdruck stammen von Zell- und Modullieferanten, Zustandsdaten aus dem Batteriemanagementsystem, Demontage- und Sicherheitsangaben aus der Entwicklung. Diese Quellen müssen in ein System zusammenlaufen, das je Seriennummer einen Pass erzeugt, ihn unter einer dauerhaften URL bereitstellt, die Zugriffsrechte durchsetzt und die Kennung im EU-Register anmeldet. Viele Hersteller greifen dafür auf spezialisierte Dienstleister zurück, statt die Infrastruktur selbst zu bauen.

Für Händler und Onlineshops ist der Aufwand kleiner, aber nicht null. Sie sollten sicherstellen, dass jede Batterie mit QR-Code und Kennzeichnung ankommt, die Seriennummer bis zur Bestellposition speichern, damit Kunden ihren Akku später wiederfinden, und die Pass-URL vom Hersteller in die Produktdaten übernehmen. Wer Batterien im Set mit Fahrrädern oder Geräten verkauft, muss klären, welche Seriennummer zu welcher Bestellung gehört.

  1. Sortiment prüfen: Welche Artikel enthalten LV-, Industrie- oder Fahrzeugbatterien im Anwendungsbereich?
  2. Lieferanten abfragen: Ab wann liefern sie Pässe, in welchem Format kommen Kennungen und URLs?
  3. Datenfelder anlegen: Seriennummer je Bestellposition, Pass-URL je Produkt oder Stück.
  4. Anzeige vorbereiten: Produktseite, Bestellbestätigung und Kundenkonto mit Pass-Link.
  5. Prozess festlegen: Was passiert mit Batterien, die ohne Pass angeliefert werden?

Beispiel: E-Bike-Akku im Fahrradhandel

Ein Hersteller von Rahmenakkus liefert ab Februar 2027 jeden Akku mit QR-Code aus. Der Pass auf Einzelstückebene nennt Zellchemie, Kapazität, Herstellungsdatum und Rezyklatanteile; Werkstätten sehen zusätzlich den Gesundheitszustand und die Demontageanleitung. Der Fahrradhändler, der den Akku stationär und im Onlineshop verkauft, prüft nach den Händlerpflichten der Verordnung, dass Kennzeichnung und QR-Code vorhanden sind, bevor er die Batterie anbietet. Eine Pflicht, den Batteriepass auf der Produktseite seines Shops zu verlinken, enthält die Batterieverordnung nicht. Viele Händler tun es trotzdem, weil die Ökodesign-Verordnung für Textilien, Reifen und weitere Produktgruppen genau diese Zugänglichkeit vor dem Kauf im Fernabsatz vorschreiben wird und der Batteriepass die Gelegenheit ist, den Ablauf mit echten Daten zu üben. Wie das in Shopware aussieht, beschreibt der Beitrag Digitaler Produktpass in Shopware umsetzen.

Batteriepass und digitaler Produktpass: Zusammenhang und Unterschiede

Der Batteriepass ist ein digitaler Produktpass, aber mit eigener Rechtsgrundlage. Die ESPR erlaubt in Artikel 9 Absatz 4, Produktgruppen vom ESPR-Pass auszunehmen, wenn anderes EU-Recht bereits ein gleichwertiges System vorsieht; genau das ist bei Batterien der Fall. Daraus folgen drei praktische Unterschiede. Erstens steht der Termin fest, während die ESPR-Pässe noch auf ihre delegierten Rechtsakte warten. Zweitens ist der Datenkatalog bereits in Anhang XIII fixiert. Drittens fehlen im Batteriepass-Recht einige Händlerpflichten der ESPR, etwa die Vorab-Zugänglichkeit im Fernabsatz und die Pflicht des Herstellers, Händlern binnen fünf Arbeitstagen eine Kopie des Datenträgers zu liefern. Unternehmen, die beide Welten bedienen, sollten ihr Datenmodell daher am strengeren ESPR-Rahmen ausrichten.

Weitere Pflichten der Batterieverordnung im Überblick

  • CO₂-Fußabdruck-Erklärung für Elektrofahrzeugbatterien, wiederaufladbare Industriebatterien und LV-Batterien, gestaffelt nach Batteriekategorie und abhängig von den zugehörigen delegierten Rechtsakten; später Leistungsklassen und Höchstwerte.
  • Sorgfaltspflichten in der Rohstofflieferkette für Kobalt, Lithium, Nickel und Naturgraphit, mit Zertifizierung durch benannte Stellen.
  • Rezyklat-Mindestanteile für Kobalt, Blei, Lithium und Nickel in neuen Batterien ab 2031, verschärft ab 2036.
  • Austauschbarkeit: Gerätebatterien müssen ab 2027 vom Endnutzer leicht entnehm- und ersetzbar sein.
  • Sammelziele für Altbatterien, darunter eine eigene Quote für LV-Batterien.

Warum der Batteriepass für die Kreislaufwirtschaft zentral ist

Batterien sind das Produkt, bei dem sich der Nutzen eines digitalen Passes am schnellsten rechnet. Sie enthalten kritische Rohstoffe, deren Rückgewinnung sich nur lohnt, wenn Recycler die Zellchemie kennen, bevor sie eine Batterie öffnen. Sie altern individuell, sodass eine Zweitnutzung als stationärer Speicher nur mit verlässlichen Zustandsdaten kalkulierbar ist. Und sie sind ein Sicherheitsrisiko, wenn sie falsch demontiert oder gelagert werden. Der Pass liefert für alle drei Fälle die Information am Objekt selbst, nicht in einer Datenbank, die nach zehn Jahren niemand mehr findet. Deshalb hat die EU den Batteriepass vor allen anderen Produktpässen eingeführt, und deshalb dient er der Kommission als Referenz für die technischen Normen, die jetzt für den digitalen Produktpass insgesamt gelten.

Häufige Fragen zum Batteriepass

Ab wann ist der Batteriepass Pflicht?
Ab dem 18. Februar 2027 für LV-Batterien, Industriebatterien über 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien, die ab diesem Datum in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

Brauchen Smartphone- oder Werkzeugakkus einen Batteriepass?
Nein. Gerätebatterien sind vom Batteriepass ausgenommen, unterliegen aber anderen Pflichten der Verordnung wie der Austauschbarkeit und der Kennzeichnung.

Wer erstellt den Batteriepass?
Der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt, also Hersteller oder Importeur. Händler prüfen, dass Kennzeichnung und QR-Code vorhanden sind.

Müssen Onlineshops den Batteriepass auf der Produktseite zeigen?
Die Batterieverordnung verlangt das nicht ausdrücklich. Für Produktpässe nach der Ökodesign-Verordnung wird die Zugänglichkeit vor dem Kauf im Fernabsatz dagegen Pflicht, weshalb sich die Verlinkung schon jetzt empfiehlt.

Was passiert mit dem Pass bei Second-Life-Nutzung?
Wird eine Batterie wiederaufbereitet oder umgewidmet, übernimmt der Akteur, der sie erneut in Verkehr bringt, die Verantwortung für den Pass und ergänzt ihn. Nach dem Recycling wird der Pass gelöscht.

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