Die ESPR (Ecodesign for Sustainable Products Regulation, deutsch Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte) ist die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates. Sie ist am 18. Juli 2024 in Kraft getreten, löst die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG ab und schafft einen Rahmen, in dem die EU-Kommission für nahezu jede Produktgruppe verbindliche Anforderungen an Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil, Energieeffizienz und Informationspflichten festlegen kann. Ihr bekanntestes Instrument ist der digitale Produktpass. Als Verordnung gilt die ESPR unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne nationales Umsetzungsgesetz.
Von der Richtlinie zur Verordnung: Was sich geändert hat
Die alte Ökodesign-Richtlinie von 2009 betraf ausschließlich energieverbrauchsrelevante Produkte wie Waschmaschinen, Kühlschränke, Leuchtmittel oder Elektromotoren und konzentrierte sich auf den Energieverbrauch in der Nutzungsphase. Die ESPR weitet den Anwendungsbereich auf praktisch alle physischen Waren aus, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Ausgenommen sind nur wenige Bereiche, etwa Lebens- und Futtermittel, Arzneimittel, lebende Pflanzen und Tiere sowie Fahrzeuge, soweit sie bereits durch eigene Vorschriften erfasst sind.
Gleichzeitig verschiebt sich der Fokus von der Energieeffizienz zur Kreislaufwirtschaft. Die Verordnung nennt in Artikel 5 die Produktaspekte, zu denen Anforderungen festgelegt werden können: Haltbarkeit und Zuverlässigkeit, Wiederverwendbarkeit, Nachrüstbarkeit und Reparierbarkeit, Wartung, das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe, Energie- und Ressourceneffizienz, Rezyklatanteil, Wiederaufarbeitung und Recycling, CO₂- und Umweltfußabdruck sowie das erwartete Abfallaufkommen. Die ESPR ist ein zentraler Baustein des europäischen Green Deal und des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft.
Wie die ESPR funktioniert: Rahmen plus delegierte Rechtsakte
Die Verordnung selbst enthält keine konkreten Produktanforderungen. Sie ist ein Rahmengesetz, das die Kommission ermächtigt, pro Produktgruppe einen delegierten Rechtsakt zu erlassen. Erst dieser legt fest, welche Leistungs- und Informationsanforderungen gelten, ob ein digitaler Produktpass verpflichtend ist und welche Daten er enthält. Nach Artikel 4 Absatz 4 ESPR darf ein delegierter Rechtsakt in der Regel frühestens 18 Monate nach seinem Inkrafttreten anwendbar werden, damit Unternehmen Zeit zur Umstellung haben.
Der Arbeitsplan 2025 bis 2030
Welche Produktgruppen zuerst an der Reihe sind, steht im ersten ESPR-Arbeitsplan, den die Kommission am 16. April 2025 verabschiedet hat. Er priorisiert Eisen und Stahl (Rechtsakt indikativ 2026), Textilien und Bekleidung, Reifen und Aluminium (2027), Möbel (2028) und Matratzen (2029). Dazu kommen horizontale Maßnahmen, die quer über Produktgruppen gelten sollen, etwa ein Reparierbarkeits-Score für Elektro- und Elektronikgeräte und Anforderungen an Rezyklatanteil und Recyclingfähigkeit. Eine Halbzeitüberprüfung ist für 2028 vorgesehen. Stand Oktober 2026 ist noch kein produktgruppenspezifischer delegierter Rechtsakt zum Produktpass erlassen; die ersten werden für 2027 erwartet.
Die wichtigsten Instrumente der ESPR
- Ökodesign-Anforderungen (Art. 5 bis 8): Leistungsanforderungen wie Mindesthaltbarkeit oder Mindest-Rezyklatanteil und Informationsanforderungen wie Reparaturanleitungen oder Angaben zu besorgniserregenden Stoffen.
- Digitaler Produktpass (Art. 9 bis 15): ein maschinenlesbarer Datensatz je Produkt, Charge oder Modell, erreichbar über einen Datenträger mit eindeutiger Kennung, registriert im zentralen Produktpassregister der Kommission (Art. 13), das seit 20. Juli 2026 in Betrieb ist.
- Kennzeichnung (Art. 16 bis 17): physische Labels, etwa für Reparierbarkeits- oder Haltbarkeitsklassen, die der Rechtsakt vorschreiben kann.
- Vernichtungsverbot für unverkaufte Verbraucherprodukte (Art. 24 bis 26): Transparenzpflichten zu vernichteten Waren und ein direktes Verbot für Bekleidung, Accessoires und Schuhe (Anhang VII) seit 19. Juli 2026 für Großunternehmen, ab 19. Juli 2030 für mittlere Unternehmen; Kleinst- und Kleinunternehmen sind ausgenommen.
- Grüne öffentliche Beschaffung (Art. 65): Mindestanforderungen an Produkte, die öffentliche Auftraggeber einkaufen.
Pflichten der Wirtschaftsakteure
Die ESPR verteilt die Verantwortung entlang der Lieferkette. Hersteller (Art. 27) stellen sicher, dass ihre Produkte den Anforderungen entsprechen, erstellen die technische Dokumentation und den Produktpass, melden ihn im Register und halten die Daten aktuell. Importeure (Art. 29) übernehmen diese Pflichten für Produkte aus Drittländern. Händler (Art. 31) müssen sicherstellen, dass Kunden und potenzielle Kunden Zugang zu allen einschlägigen Produktinformationen haben und vorgeschriebene Etiketten gut sichtbar dargeboten werden, ausdrücklich auch im Fernabsatz. Anbieter von Online-Marktplätzen unterliegen zusätzlichen Kooperationspflichten gegenüber der Marktüberwachung. Flankierend verpflichtet Artikel 10 Absatz 3 die Hersteller, Händlern und Marktplätzen auf Anfrage innerhalb von fünf Arbeitstagen kostenlos eine digitale Kopie des Datenträgers oder die Produktkennung zu liefern.
Was das für Onlineshops heißt
Für den E-Commerce ist die Formulierung „auch im Fernabsatz, bevor der Kunde durch einen Vertrag gebunden ist“ aus Artikel 9 der entscheidende Satz. Sobald ein Rechtsakt einen Produktpass vorschreibt, muss er auf der Produktseite erreichbar sein, als QR-Code oder Link, sichtbar vor dem Kauf. Shops brauchen dafür die eindeutige Kennung je Artikel (GTIN, bei Einzelstück-Pässen zusätzlich die Seriennummer), ein Datenfeld für die Pass-URL und einen Prozess, der diese Daten von Lieferanten übernimmt. Wie sich das in Shopware aufsetzen lässt, beschreibt der Beitrag Digitaler Produktpass in Shopware umsetzen.
Zeitleiste der ESPR
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 18.07.2024 | Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1781 |
| 16.04.2025 | Erster Arbeitsplan 2025 bis 2030 mit Prioritätsprodukten |
| 19.07.2026 | Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung, Accessoires und Schuhe (Großunternehmen) |
| 20.07.2026 | Digitales Produktpassregister der Kommission in Betrieb (Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778, anwendbar ab 06.08.2026) |
| 2026 bis 2029 | Delegierte Rechtsakte für Stahl, Textilien, Reifen, Aluminium, Möbel, Matratzen (indikativ) |
| 18.02.2027 | Batteriepass nach Batterieverordnung (EU) 2023/1542, erster verpflichtender Produktpass |
| 19.07.2030 | Vernichtungsverbot gilt auch für mittlere Unternehmen |
Beispiel: Ein Modehändler und die ESPR
Ein Modeunternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten betreibt einen Onlineshop und mehrere Filialen. Seit dem 19. Juli 2026 darf es unverkaufte Bekleidung und Schuhe nicht mehr vernichten; Retouren, die bisher entsorgt wurden, müssen gespendet, weiterverkauft oder recycelt werden, Ausnahmen etwa bei Hygiene- oder Sicherheitsrisiken sind in einer delegierten Verordnung vom Februar 2026 geregelt und zu dokumentieren. Parallel bereitet sich das Unternehmen auf den Textil-Rechtsakt vor, der für 2027 erwartet wird: Es führt GTINs je Variante ein, verhandelt mit Lieferanten die Bereitstellung von Pass-Daten und reserviert auf der Produktseite einen Platz für den Produktpass. Als der Rechtsakt kommt, ist die Umstellung ein Konfigurationsschritt, kein Projekt.
Das Vernichtungsverbot im Detail
Artikel 25 ESPR verbietet seit dem 19. Juli 2026 die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe. Als Vernichtung gilt das Beschädigen oder Entsorgen von Produkten als Abfall, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung oder das Recycling sind davon nicht erfasst. Eine delegierte Verordnung der Kommission vom 9. Februar 2026 regelt die Ausnahmen, etwa bei Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken, Verstößen gegen Rechtsvorschriften, Schutzrechtsverletzungen, irreparablen Schäden oder wenn eine Spende nachweislich abgelehnt wurde. Unternehmen müssen die Inanspruchnahme einer Ausnahme fünf Jahre lang dokumentieren und auf Verlangen der Behörden belegen. Zusätzlich verpflichtet Artikel 24 Unternehmen, die unverkaufte Verbraucherprodukte vernichten, jährlich Menge, Gewicht und Gründe offenzulegen.
Abgrenzung zu verwandten Regelwerken
Die Batterieverordnung (EU) 2023/1542 regelt Batterien eigenständig und schreibt den Batteriepass vor; die ESPR erkennt solche Systeme an. Die Verpackungsverordnung (PPWR) betrifft Verpackungen, nicht die Produkte selbst. Die Right-to-Repair-Richtlinie (EU) 2024/1799 schafft Reparaturansprüche der Verbraucher, während die ESPR die Reparierbarkeit im Produktdesign verankert. Die Green-Claims-Richtlinie adressiert Umweltwerbung; die ESPR liefert die Daten, mit denen solche Aussagen überhaupt belegbar werden. Und die Energieverbrauchskennzeichnung (EU-Energielabel) bleibt als eigenes Instrument bestehen.
Der digitale Produktpass als Herzstück der ESPR
Der Produktpass ist das Instrument, mit dem die Informationsanforderungen der ESPR in der Praxis ankommen. Nach Artikel 9 müssen Produkte einer regulierten Gruppe nur noch mit Pass in Verkehr gebracht werden, und die Daten müssen richtig, vollständig und aktuell sein. Artikel 10 legt die technischen Grundregeln fest: Verknüpfung über einen Datenträger mit dauerhafter eindeutiger Produktkennung, offene Standards, Maschinenlesbarkeit, Interoperabilität ohne Anbieterbindung, keine personenbezogenen Kundendaten ohne Einwilligung und eine Sicherungskopie bei einem unabhängigen Drittdienstleister. Artikel 12 regelt die Kennungen für Produkte, Wirtschaftsakteure und Produktionsstätten, Artikel 13 das zentrale Register, Artikel 14 die Zollprüfung. Die harmonisierten Normen EN 18216 bis EN 18223 (Datenaustausch, Kennungen, Datenträger, Speicherung, Schnittstellen, Interoperabilität) sind seit Juli 2026 im Amtsblatt gelistet und geben Herstellern und Dienstleistern die technische Grundlage.
Wichtig für die Einordnung: Der Pass wird nicht zentral von der EU gespeichert. Die Daten liegen beim Hersteller oder einem Dienstleister, das Register enthält nur Kennungen und Grunddaten. Welche Ebene gilt, entscheidet der Rechtsakt: Für Batterien ist es das Einzelstück, für viele andere Gruppen voraussichtlich das Modell oder die Charge.
So bereiten sich Unternehmen auf die ESPR vor
Weil die delegierten Rechtsakte noch ausstehen, ist die beste Vorbereitung eine saubere Datenbasis. Hersteller sollten wissen, aus welchen Materialien ihre Produkte bestehen, woher sie kommen und wie sie repariert und recycelt werden, und diese Informationen strukturiert in einem PIM oder ERP führen. Händler sollten ihre Produktdaten auf eindeutige Kennungen prüfen und das Shopsystem so vorbereiten, dass Pass-Links je Artikel gespeichert und angezeigt werden können. Für beide gilt: Lieferverträge sollten festhalten, dass Produktpass-Daten maschinenlesbar mitgeliefert werden.
- Betroffenheit prüfen: Welche Sortimente fallen unter den Arbeitsplan, welche unter das Vernichtungsverbot?
- Datenlücken schließen: Materialien, Rezyklatanteile, Reparierbarkeit, Ersatzteile, Kennungen.
- Prozesse anpassen: Umgang mit unverkaufter Ware dokumentieren, Lieferantenanforderungen ergänzen.
- Technik vorbereiten: Kennungsschema nach GS1 Digital Link, Pass-Hosting oder Verlinkung, Anzeige im Shop.
- Zuständigkeit festlegen: Wer verfolgt neue Rechtsakte und Fristen im Unternehmen?
Häufige Fragen zur ESPR
Gilt die ESPR schon?
Ja, die Verordnung ist seit 18. Juli 2024 in Kraft. Konkrete Produktanforderungen und Produktpass-Pflichten entstehen aber erst durch die delegierten Rechtsakte pro Produktgruppe; das Vernichtungsverbot für Textilien gilt seit 19. Juli 2026.
Welche Produkte sind betroffen?
Grundsätzlich fast alle physischen Waren im EU-Binnenmarkt. Zuerst kommen die Prioritätsgruppen des Arbeitsplans: Stahl, Textilien, Reifen, Aluminium, Möbel, Matratzen sowie Elektro- und Elektronikgeräte über horizontale Maßnahmen.
Betrifft die ESPR auch kleine Unternehmen?
Ja, die Produktanforderungen gelten unabhängig von der Unternehmensgröße. Nur das Vernichtungsverbot nimmt Kleinst- und Kleinunternehmen aus und gibt mittleren Unternehmen bis 2030 Zeit. Die Kommission muss bei den Rechtsakten die Belastung von KMU berücksichtigen.
Was passiert bei Verstößen?
Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten können nicht konforme Produkte vom Markt nehmen; die Sanktionen legen die Mitgliedstaaten national fest, sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Was ist der Unterschied zwischen ESPR und digitalem Produktpass?
Die ESPR ist das Gesetz, der digitale Produktpass eines ihrer Instrumente. Ohne delegierten Rechtsakt zur jeweiligen Produktgruppe gibt es keine Passpflicht.