Der Digital Markets Act (DMA) ist die EU-Verordnung, die den wenigen sehr großen Plattformbetreibern verbindliche Verhaltensregeln vorschreibt. Offiziell heißt sie Verordnung (EU) 2022/1925 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor, auf Deutsch „Gesetz über digitale Märkte“. Adressaten sind ausschließlich Unternehmen, die die Europäische Kommission förmlich als Torwächter (Gatekeeper) benannt hat.
Für dich als Händler, Entwicklerin oder Marketing-Verantwortliche im Mittelstand ist der DMA damit kein Compliance-Projekt. Du stehst auf der anderen Seite: Die Verordnung schafft dir Rechte gegenüber Google, Apple, Amazon, Meta, Microsoft, ByteDance und Booking – Rechte auf Datenzugang, auf diskriminierungsfreies Ranking und auf freie Kommunikation mit deinen eigenen Kunden.
Was der DMA regelt und warum es ihn gibt
Das klassische Kartellrecht greift nachträglich. Eine Behörde muss im Einzelfall Marktbeherrschung und Missbrauch nachweisen, und bis ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, hat sich der Markt oft schon verfestigt. Der DMA dreht diese Logik um: Er formuliert vorab einen Katalog von Ge- und Verboten, der ohne Missbrauchsnachweis gilt, sobald ein Dienst benannt ist.
Bestreitbarkeit und Fairness als zwei getrennte Ziele
Die Verordnung verfolgt zwei Zwecke, die im Titel stehen. Bestreitbarkeit meint, dass neue Anbieter eine realistische Chance haben müssen, in einen Plattformmarkt einzutreten. Fairness meint das Verhältnis zwischen Plattform und gewerblichem Nutzer – also die Frage, ob die Bedingungen, zu denen du auf einer Plattform verkäufst oder wirbst, angemessen sind.
Beide Ziele erklären, warum viele DMA-Pflichten wenig mit Preisen zu tun haben und viel mit Schnittstellen, Standardeinstellungen und Datenzugängen. Wettbewerb entsteht in Plattformökosystemen an technischen Kontrollpunkten.
Die Zeitschiene des DMA
| Datum | Ereignis |
|---|---|
| 14.09.2022 | Verordnung (EU) 2022/1925 von Parlament und Rat verabschiedet |
| 12.10.2022 | Veröffentlichung im Amtsblatt der EU (L 265) |
| November 2022 | Inkrafttreten der Verordnung |
| 02.05.2023 | Vollständige Anwendbarkeit; Meldepflicht für potenzielle Torwächter |
| 06.09.2023 | Benennung der ersten sechs Gatekeeper mit 22 zentralen Plattformdiensten |
| 07.03.2024 | Ende der sechsmonatigen Umsetzungsfrist – die Pflichten greifen |
| März 2024 | Erste Nichteinhaltungsverfahren gegen Alphabet, Apple und Meta |
| 29.04.2024 / 13.05.2024 | Benennung von Apple iPadOS und von Booking.com |
| 23.04.2025 | Erste Bußgelder: Apple 500 Mio. Euro, Meta 200 Mio. Euro |
| 28.04.2026 | Erster DMA-Review-Bericht der Kommission, COM(2026) 178 final |
| 23.07.2026 | Google-Bußgelder: 460 Mio. Euro Suche, 430 Mio. Euro Google Play |
Praktisch relevant ist der 7. März 2024. Erst ab diesem Tag mussten die benannten Dienste die Pflichten aus den Artikeln 5, 6 und 7 tatsächlich einhalten. Artikel 3 Absatz 10 gibt jedem Gatekeeper sechs Monate ab der Benennung Zeit.
Wer als Gatekeeper gilt
Artikel 3 DMA arbeitet mit einer Vermutungsregel. Ein Unternehmen gilt als Torwächter, wenn es drei Schwellenwerte gleichzeitig erreicht. Diese Werte lohnen einen genauen Blick, weil sie in der Berichterstattung häufig verkürzt werden.
- Wirtschaftliche Größe: Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. Euro in der Union in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre – oder eine durchschnittliche Marktkapitalisierung von mindestens 75 Mrd. Euro im vergangenen Geschäftsjahr, plus derselbe Dienst in mindestens drei Mitgliedstaaten.
- Zugangstor-Funktion: mindestens 45 Millionen monatlich aktive Endnutzer in der EU und mindestens 10.000 jährlich aktive gewerbliche Nutzer im vergangenen Geschäftsjahr.
- Dauerhaftigkeit: die Nutzerschwellen wurden in jedem der vergangenen drei Geschäftsjahre erreicht.
Der Umsatzschwellenwert bezieht sich auf den Unionsumsatz, nicht auf den weltweiten. Bei den Bußgeldern ist es umgekehrt: Dort zählt der weltweite Gesamtumsatz. Wer beide Zahlen verwechselt, unterschätzt das Sanktionsrisiko der Konzerne erheblich.
Die Kommission kann ein Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 8 auch dann benennen, wenn es die quantitativen Schwellen verfehlt, die qualitativen Kriterien aber erfüllt. Umgekehrt kann ein Unternehmen substanziiert darlegen, dass es trotz erreichter Schwellen kein Torwächter ist.
Die benannten Torwächter und ihre Dienste
Am 6. September 2023 benannte die Kommission sechs Unternehmen mit 22 zentralen Plattformdiensten. Seither ist die Liste gewachsen und an einer Stelle geschrumpft: Apple kam mit iPadOS hinzu, Booking mit Booking.com, und Meta wurde am 23. April 2025 für Facebook Marketplace wieder entbenannt. Aktuell sind 23 zentrale Plattformdienste benannt.
- Alphabet: Google Search, Google Play, Google Maps, Google Shopping, YouTube, Google Chrome, Android Mobile, Google Ads
- Apple: App Store, iOS, iPadOS, Safari
- Meta: Facebook, Instagram, WhatsApp, Messenger, Meta Ads
- Amazon: Marketplace, Amazon Advertising
- Microsoft: LinkedIn, Windows PC OS
- ByteDance: TikTok
- Booking: Booking.com als Online-Vermittlungsdienst
Wichtig für die Praxis: Die Pflichten hängen am einzelnen benannten Dienst, nicht am Konzern. Ein Google-Produkt, das nicht im Benennungsbeschluss steht, unterliegt den Artikeln 5 bis 7 nicht.
Die Ge- und Verbote in den Artikeln 5, 6 und 7
Artikel 5: unmittelbar geltende Verbote
- Datenzusammenführung (Abs. 2): Personenbezogene Daten dürfen nicht dienstübergreifend zusammengeführt oder weiterverwendet werden, solange der Endnutzer nicht ausdrücklich nach DSGVO-Maßstab eingewilligt hat. Wird die Einwilligung verweigert, darf der Gatekeeper innerhalb eines Jahres nur einmal erneut fragen.
- Preisparität (Abs. 3): Der Torwächter darf dich nicht daran hindern, dieselben Produkte über andere Kanäle oder deinen eigenen Shop zu anderen Preisen und Bedingungen anzubieten.
- Anti-Steering (Abs. 4): Du darfst Angebote gegenüber Endnutzern kostenlos kommunizieren und bewerben und mit ihnen Verträge schließen – auch außerhalb der Plattform.
- Kein Zwang zu Gatekeeper-Diensten (Abs. 7): Kein Gatekeeper darf dich zwingen, seinen Identifizierungsdienst, seine Browser-Engine oder sein Zahlungssystem zu nutzen.
- Kein Kopplungszwang (Abs. 8): Der Zugang zu einem Dienst darf nicht davon abhängen, dass du dich für einen weiteren registrierst.
- Werbetransparenz (Abs. 9 und 10): Werbetreibende und Publisher erhalten auf Anfrage täglich und kostenlos Auskunft über Preise, Gebühren, Vergütungen und die zugrunde liegenden Kennzahlen.
Artikel 6: Pflichten, die die Kommission konkretisieren kann
- Keine Nutzung fremder Geschäftsdaten (Abs. 2): Der Gatekeeper darf nicht öffentliche Daten seiner gewerblichen Nutzer – Klick-, Anfrage-, Ansichts- und Sprachdaten – nicht im Wettbewerb gegen sie einsetzen.
- Deinstallation und Wahlbildschirme (Abs. 3): Vorinstallierte Apps müssen deinstallierbar sein, Standardeinstellungen änderbar. Bei der ersten Nutzung müssen Nutzer aus einer Liste wesentlicher Anbieter Suchmaschine, Browser oder virtuellen Assistenten wählen können.
- Alternative App-Stores (Abs. 4): Drittanbieter-Apps und fremde App-Stores müssen installierbar und nutzbar sein, auch am Store des Gatekeepers vorbei.
- Verbot der Selbstbevorzugung (Abs. 5): Eigene Dienste dürfen beim Ranking, bei der Indexierung und beim Auffinden nicht bevorzugt werden. Das Ranking muss transparent, fair und diskriminierungsfrei sein.
- Interoperabilität (Abs. 7): Hardware- und Softwarefunktionen, die der Gatekeeper selbst nutzt, müssen Dritten kostenlos zugänglich sein.
- Datenportabilität und Geschäftsdatenzugang (Abs. 9 und 10): Endnutzer können ihre Daten mitnehmen; gewerbliche Nutzer erhalten permanenten Echtzeitzugang zu den Daten, die aus ihrer eigenen Tätigkeit entstehen.
- Suchdaten für Wettbewerber (Abs. 11): Andere Suchmaschinen erhalten zu FRAND-Bedingungen Zugang zu Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten, personenbezogene Anteile anonymisiert.
- Faire Zugangsbedingungen (Abs. 12): App-Stores, Suchmaschinen und soziale Netzwerke müssen faire, zumutbare und diskriminierungsfreie Bedingungen veröffentlichen, inklusive Streitbeilegungsmechanismus.
Artikel 7 ergänzt die Interoperabilität von Messengerdiensten. Im Review 2026 hat die Kommission geprüft, ob diese Pflicht auf soziale Netzwerke ausgeweitet werden soll, und das für verfrüht gehalten.
Sanktionen: bis zu 10, im Wiederholungsfall 20 Prozent
Artikel 30 DMA setzt den Rahmen. Bei Verstoß gegen die Artikel 5, 6 oder 7 kann die Kommission Geldbußen von bis zu 10 Prozent des im vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Bei einer identischen oder ähnlichen Zuwiderhandlung beim selben Dienst innerhalb von acht Jahren steigt der Rahmen auf 20 Prozent.
Verfahrensverstöße – falsche Angaben, verweigerte Nachprüfungen, fehlende Compliance-Funktion – sind mit bis zu 1 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes bewehrt. Dazu kommen Zwangsgelder, wenn ein Unternehmen einer Abhilfeanordnung nicht nachkommt. Bei den Google-Entscheidungen nannte die Kommission bis zu 5 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes.
Verhältnis zu Kartellrecht, DSA und DSGVO
Der DMA verdrängt das Kartellrecht nicht. Artikel 1 stellt klar, dass die Artikel 101 und 102 AEUV sowie nationale Vorschriften gegen wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Marktmachtmissbrauch unberührt bleiben. Beide Regime können parallel laufen; die Kommission kann denselben Sachverhalt kartellrechtlich und nach DMA verfolgen.
Vom Digital Services Act unterscheidet sich der DMA im Gegenstand. Der DSA regelt Inhalte, Moderation, Meldeverfahren und Transparenz von Online-Diensten. Der DMA regelt Marktmacht und wirtschaftliche Beziehungen. Ein Unternehmen kann beiden Regimen unterliegen – Meta und Google tun das.
Mit der DSGVO ist der DMA verzahnt: Artikel 5 Absatz 2 verweist ausdrücklich auf den Einwilligungsbegriff der Datenschutz-Grundverordnung. Kommission und Europäischer Datenschutzausschuss arbeiten an gemeinsamen Leitlinien zum Zusammenspiel beider Regelwerke. Vom KI-Verordnung-Regime ist der DMA dagegen klar getrennt, auch wenn die Kommission KI-Dienste inzwischen unter DMA-Gesichtspunkten prüft.
Durchsetzung in der Praxis
Die Kommission eröffnete im März 2024 die ersten Nichteinhaltungsverfahren gegen Alphabet, Apple und Meta – wegen Selbstbevorzugung bei Google Play und der Google-Suche, wegen App Store und Safari-Auswahlbildschirm sowie wegen des „Pay or consent“-Modells. Am 19. März 2025 legte sie Alphabet vorläufige Feststellungen vor und konkretisierte per Beschluss Apples Interoperabilitätspflichten.
Am 23. April 2025 fielen die ersten Bußgelder: 500 Millionen Euro gegen Apple wegen Verstoßes gegen die Anti-Steering-Pflicht und 200 Millionen Euro gegen Meta, weil das Werbemodell den Nutzern keine echte Wahl für eine datensparsamere Variante ließ.
Realbeispiel: die Google-Entscheidungen vom 23. Juli 2026
Am 23. Juli 2026 traf die Kommission zwei Entscheidungen gegen Google und verhängte insgesamt 890 Millionen Euro. 460 Millionen Euro entfielen auf Selbstbevorzugung in der Google-Suche: Eigene Dienste für Shopping, Hotels, Transport und Sportergebnisse wurden prominenter platziert – oben auf der Ergebnisseite, mit aufgewerteten Visuals und Filtern –, während vergleichbare Drittanbieter diese Prominenz nicht erhielten.
430 Millionen Euro entfielen auf Steering-Beschränkungen bei Google Play. App-Entwickler konnten Angebote außerhalb des Stores nicht frei bewerben und keine Verträge in Kanälen ihrer Wahl schließen. Die Kommission beanstandete ausdrücklich auch die Höhe der Steering-Gebühren und die Dauer ihrer Erhebung.
Exekutiv-Vizepräsidentin Teresa Ribera fasste die Logik zusammen: „Die besten Produkte sollten sich durchsetzen, weil sie besser sind.“ Google muss den Entscheidungen innerhalb von 60 Tagen nachkommen und Drittanbieter in den Suchergebnissen fair behandeln. Details stehen in der Mitteilung der Europäischen Kommission.
Was der erste DMA-Review 2026 ergeben hat
Artikel 53 verpflichtet die Kommission, den DMA alle drei Jahre zu überprüfen. Der erste Bericht war bis zum 3. Mai 2026 fällig und erschien am 28. April 2026. Sein Ergebnis: Die Verordnung wirkt, ist aber noch nicht ausgeschöpft. Eine Gesetzesänderung hält die Kommission für verfrüht; die Benennungskriterien bleiben unverändert.
Konkret nennt der Review messbare Effekte: Alternative Browser und Suchmaschinen wie Ecosia, Qwant, DuckDuckGo und Aloha verzeichneten nach Einführung der Wahlbildschirme Zuwachs, teils deutlich in Deutschland und Frankreich. Alternative App-Stores wie Aptoide, der Epic Games Store und AltStore starteten auf Apples Betriebssystemen. Rund 40 Drittentwickler, viele davon KMU, binden inzwischen Gatekeeper-APIs zur Datenübertragung an.
Offene Baustellen benennt der Bericht ebenfalls: Umgehungsstrategien der Gatekeeper, technische Hürden bei der Interoperabilität und ein Bekanntheitsdefizit bei kleinen Unternehmen. Parallel laufen seit November 2025 drei Marktuntersuchungen zu Cloud-Diensten – darunter die Frage, ob Amazon Web Services und Microsoft Azure als Gatekeeper zu benennen sind. Im Januar 2026 eröffnete die Kommission zwei Spezifizierungsverfahren gegen Alphabet zu Interoperabilität und zum Teilen von Suchdaten, beide mit KI-Bezug.
Was der DMA für deutsche Mittelständler praktisch bedeutet
Sichtbarkeit und SEO
Das Verbot der Selbstbevorzugung wirkt direkt auf deine organische Sichtbarkeit. Wenn Google eigene Shopping-, Hotel- oder Transportmodule nicht mehr bevorzugt platzieren darf, rücken spezialisierte Anbieter wieder nach oben. Die Google-Entscheidung von 2026 ist dafür der bislang deutlichste Hebel – sie verpflichtet zu diskriminierungsfreier Behandlung, nicht nur zu Transparenz.
Praktisch heißt das: Sauber ausgezeichnete Produkt-, Angebots- und Bewertungsdaten über Schema-Markup zahlen stärker auf Sichtbarkeit ein, weil deine Inhalte in denselben Modulen konkurrieren können. Für lokale Anbieter gilt dasselbe im Zusammenspiel mit dem Google Business Profile.
App-Distribution
Wenn du eine App betreibst, sind Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 die relevanten Normen. Du darfst deine Nutzer auf günstigere Angebote außerhalb des Stores hinweisen, dorthin verlinken und dort Verträge schließen. Auf iOS und iPadOS kannst du deine App inzwischen auch von deiner eigenen Website vertreiben. Das verändert die Kalkulation von In-App-Käufen spürbar.
Datenzugang
Artikel 6 Absatz 10 gibt dir als gewerblichem Nutzer einen Anspruch auf permanenten Echtzeitzugang zu den Daten, die durch deine Tätigkeit auf einer Plattform entstehen – kostenlos und in hoher Qualität. Werbetreibende bekommen über Artikel 5 Absatz 9 täglich Preise, Gebühren und Kennzahlen offengelegt. Diese Ansprüche musst du aktiv geltend machen; sie werden nicht automatisch ausgeliefert. Ergänzend regelt der EU Data Act den Zugang zu Daten aus vernetzten Produkten.
Wahlbildschirme und Vertriebskanäle
Wahlbildschirme verteilen Suchanfragen breiter. Für deine SEA- und SEO-Planung bedeutet das, dass Reichweite außerhalb von Google messbar wird und ein Test auf Bing, Ecosia oder DuckDuckGo lohnen kann. Ein zweites Beispiel aus dem Review: Hotels und Autovermieter dürfen auf ihren eigenen Kanälen eigene Preise und Bedingungen setzen und bessere Angebote außerhalb von Plattformen wie Booking.com machen. Wer Direktvertrieb aufbaut, hat dafür jetzt eine gesetzliche Grundlage.
Häufige Missverständnisse
- „Der DMA gilt für alle Plattformen.“ Er gilt nur für benannte zentrale Plattformdienste benannter Torwächter. Ein mittelgroßer Marktplatz fällt nicht darunter.
- „Wir müssen etwas umsetzen.“ Kleine und mittlere Unternehmen trifft keine DMA-Pflicht. Sie sind Berechtigte, nicht Verpflichtete.
- „DMA und DSA sind dasselbe Gesetz.“ Zwei getrennte Verordnungen mit unterschiedlichem Gegenstand, die zusammen verabschiedet wurden.
- „Die Bußgelder bemessen sich am EU-Umsatz.“ Artikel 30 stellt auf den weltweiten Gesamtumsatz ab; nur die Benennungsschwelle nutzt den Unionsumsatz.
Der DMA ist damit vor allem ein Werkzeug, das du nutzen musst, damit es wirkt. Die Kommission selbst nennt die geringe Bekanntheit bei KMU als eine der größten Bremsen. Wer weiß, welche Datenansprüche, Steering-Freiheiten und Ranking-Rechte bestehen, kann sie gegenüber Plattformbetreibern einfordern – und bei anhaltender Weigerung über die Beschwerdewege der Kommission adressieren. Den vollständigen Verordnungstext findest du auf EUR-Lex.