Abmahnung im Online-Shop vermeiden: die häufigsten Rechtsfehler

Impressum, Widerruf, Preisangaben, Garantie, BFSG, LUCID und Cookies: wo Shops angreifbar sind und wie du es abstellst.

Recht & Compliance

Eine Abmahnung ist kein Behördenbrief und keine Klage. Sie ist eine außergerichtliche Aufforderung, ein konkretes Verhalten zu unterlassen, meist verbunden mit einer vorformulierten Unterlassungserklärung, einer kurzen Frist und einer Kostenrechnung. Im E-Commerce kommt sie selten wegen schwerer Vergehen. Sie kommt wegen Formfehlern: ein veralteter Rechtstext, eine fehlende Preisangabe, ein Button, der nicht da ist, wo er sein müsste.

Teuer ist dabei selten die erste Abmahnung. Teuer ist die Unterlassungserklärung, die ihr meist beiliegt. Wer sie unterschreibt, ist in der Regel dauerhaft daran gebunden, und jeder spätere Verstoß löst eine Vertragsstrafe aus. Genau deshalb lohnt es sich, die typischen Fehler zu kennen, bevor der Brief kommt.

Das macht das Thema beherrschbar. Die meisten Abmahngründe sind bekannt, dokumentiert und mit überschaubarem Aufwand zu schließen. Dieser Beitrag ordnet die wiederkehrenden Fehler nach Pflicht und Rechtsgrundlage, nennt die Fristen, die 2025 und 2026 neu dazugekommen sind, und sagt jeweils, was konkret zu tun ist. Kein Rechtsrat im Einzelfall, sondern eine Bestandsaufnahme der Stellen, an denen deutsche Online-Shops am häufigsten angreifbar sind.

Zeitleiste der Rechtsänderungen 2024–2026, die Abmahnungen im Online-Shop auslösen können
Zeitleiste der Rechtsänderungen 2024–2026, die Abmahnungen im Online-Shop auslösen können

Wer abmahnt, und was tatsächlich auf dem Spiel steht

Abmahnen darf nicht jeder. Seit der UWG-Reform von 2021 (Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs) ist der Kreis der Berechtigten in § 8 Abs. 3 UWG enger gefasst. In Frage kommen drei Gruppen: echte Mitbewerber, die in nicht unerheblichem Umfang und nicht nur gelegentlich vergleichbare Waren oder Dienstleistungen anbieten; qualifizierte Wirtschaftsverbände, die beim Bundesamt für Justiz auf einer offiziellen Liste eingetragen sind; und qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherschutzverbände. Ein beliebiger Dritter ohne Wettbewerbsbezug kann dich nicht wirksam abmahnen. In der Praxis kommen die meisten Abmahnungen von direkten Konkurrenten und von einer Handvoll spezialisierter Verbände; die Wettbewerbszentrale und der IDO-Verband tauchen in diesem Kontext regelmäßig auf.

Dieselbe Reform hat die Kostenseite zu deinen Gunsten verschoben. Nach § 13 Abs. 4 UWG besteht bei zwei Fallgruppen kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten, wenn ein Mitbewerber abmahnt: bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien (dazu zählt die Impressumspflicht) sowie bei DSGVO-Verstößen gegenüber Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Beschäftigten. Die klassische „Formfehler"-Abmahnung wegen eines unvollständigen Impressums trägt für den Abmahnenden also kein Honorar mehr. Das senkt den finanziellen Anreiz für Massenabmahnungen in diesem Bereich.

Es beseitigt aber weder die Unterlassungspflicht noch die Vertragsstrafe. Und damit zurück zum eigentlichen Risiko: der Unterlassungserklärung. Sie ist in der Regel dauerhaft bindend, und ein einziger Wiederholungsfall kann später vierstellig werden. Reagiere deshalb fristgerecht, aber nicht reflexhaft, und unterschreibe keine vorformulierte Erklärung ohne anwaltliche Prüfung. Oft ist sie weiter gefasst, als der konkrete Anlass es verlangt.

Das unvollständige Impressum ist der Klassiker und steht seit Jahren auf den vorderen Plätzen jeder Abmahnstatistik. Rechtsgrundlage ist seit Mai 2024 § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG), das an dieser Stelle das alte Telemediengesetz (TMG) abgelöst hat. Inhaltlich hat sich wenig geändert, aber die Paragraphen-Zitate in alten Mustertexten stimmen nicht mehr. Pflichtangaben sind unter anderem der vollständige Name beziehungsweise die Firma mit Rechtsform, die Vertretungsberechtigten, eine ladungsfähige Anschrift (kein Postfach), eine E-Mail-Adresse sowie, sofern vorhanden, Handelsregister und Registernummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

Der aktuell häufigste vermeidbare Fehler in diesem Bereich ist aber kein fehlender, sondern ein überflüssiger Eintrag: der Link zur EU-Plattform für Online-Streitbeilegung. Diese OS-Plattform wurde zum 20. Juli 2025 abgeschaltet, die zugrundeliegende EU-Verordnung 524/2013 ist aufgehoben. Die jahrelange Pflicht, einen klickbaren Link auf ec.europa.eu/consumers/odr im Impressum oder in den AGB vorzuhalten, ist damit ersatzlos entfallen. Wer den Link weiter führt, verweist seine Kunden auf ein totes Ziel. Das kann als irreführend eingeordnet werden und damit selbst zum Abmahngrund werden. Prüfe Impressum, AGB und Widerrufsbelehrung daraufhin und entferne jeden OS-Verweis.

Nicht entfallen ist die Pflicht aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Du musst weiterhin angeben, ob du bereit oder verpflichtet bist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Angabe bleibt, der OS-Link geht.

Widerruf: von der Belehrung zum Widerrufsbutton ab Juni 2026

Beim Widerrufsrecht entstehen Abmahnungen meist durch veraltete oder falsch eingebundene Texte. Die Widerrufsbelehrung muss aktuell sein, das Muster-Widerrufsformular muss tatsächlich bereitstehen, und die Frist- und Fristbeginn-Angaben müssen zur Vertragsart passen. Ein Mustertext, der seit drei Jahren nicht angefasst wurde, ist im Zweifel an mehreren Stellen überholt.

Der wichtigste Termin steht aber noch bevor. Zum 19. Juni 2026 tritt der neue § 356a BGB in Kraft und verpflichtet alle Unternehmen, die Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, zu einem Widerrufsbutton. „Online-Benutzeroberfläche" meint die Website ebenso wie eine App. Telefon, Fax und Bestellkarte sind nicht erfasst, ebenso wenig Verträge, für die nach § 312g BGB kein Widerrufsrecht besteht.

Die Funktion ist zweistufig vorgeschrieben. Sichtbar auf der Seite steht eine gut lesbare Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag widerrufen" oder einer gleichwertigen Formulierung. Nach dem Klick gelangt der Verbraucher auf eine Bestätigungsseite, auf der er die Vertragsdaten eingibt und über eine zweite Schaltfläche („Widerruf bestätigen" oder gleichwertig) die Erklärung absendet. Den Eingang muss der Unternehmer anschließend bestätigen.

Die Sanktion bei Nichtumsetzung ist spürbar. Fehlt die Funktion und damit die Information darüber, verlängert sich die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und 14 Tage. Konkret: Kauft ein Kunde im März einen Gartengrill und fehlt der Button, kann er den Kauf theoretisch bis weit ins Folgejahr widerrufen. Die Saison ist dann vorbei, die Ware benutzt. Dazu kommt das Abmahnrisiko wegen verletzter Informationspflicht. Plane die technische Umsetzung deshalb früh ein, denn der Button ist kein reiner Textbaustein, sondern ein eigener Prozess mit Eingabemaske und Bestätigung. Für die saubere Integration in Shopware-basierte Onlineshops lohnt es sich, die Frist nicht bis kurz vor Juni 2026 auszureizen.

Preisangaben: Grundpreis und der 30-Tage-Bestpreis

Preisangaben sind ein Dauerthema, weil hier zwei verschiedene Pflichten zusammenkommen, die beide einzeln abmahnbar sind.

Die erste ist die Grundpreisangabe nach § 4 der Preisangabenverordnung (PAngV). Wer Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, muss neben dem Gesamtpreis den Preis je Mengeneinheit angeben, also etwa „4,99 € (9,98 €/kg)". Fehlt der Grundpreis oder ist er falsch berechnet, ist das ein häufiger und leicht überprüfbarer Abmahngrund.

Die zweite betrifft Rabatte und Streichpreise und ist seit 2024 verschärft worden. Nach § 11 PAngV muss bei jeder beworbenen Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben werden. Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache Aldi Süd (Urteil vom 26. September 2024, C-330/23) klargestellt, dass es nicht genügt, diesen 30-Tage-Tiefstpreis irgendwo zu nennen. Eine beworbene Ermäßigung, ob als Prozentwert oder als durchgestrichener Preis, muss sich auf genau diesen niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Der Bundesgerichtshof hat die Vorgaben mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (I ZR 183/24) für die deutsche Praxis konkretisiert: Der Bezugspreis muss klar erkennbar und gut lesbar sein.

Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich. Du verkaufst einen Artikel für 80 Euro, hebst den Preis zu Monatsbeginn auf 100 Euro an und startest zwei Wochen später eine Aktion zu 89 Euro mit dem Hinweis „11 % reduziert". Bezugspunkt ist aber der niedrigste Preis der letzten 30 Tage, also 80 Euro. Gemessen daran ist der Aktionspreis kein Rabatt, sondern eine Erhöhung. Genau solche Konstellationen werden abgemahnt. Praktisch heißt das: Streichpreis-Kampagnen brauchen eine saubere Preishistorie. Wenn dein Shopsystem die letzten 30 Tage nicht automatisch auswertet, ist jede manuell gesetzte Rabattaktion ein Risiko, und das gilt auch für eine Aktion, die nur wenige Stunden läuft.

Schema: Streichpreis muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen (§ 11 PAngV)
Schema: Streichpreis muss sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen (§ 11 PAngV)

Garantie und „Selbstverständlichkeiten"

Wer mit einer Garantie wirbt, löst eine Informationspflicht aus und unterschätzt sie oft. Schon der Hinweis „5 Jahre Herstellergarantie" auf der Produktseite ist Werbung mit einer Garantie und verlangt nach § 479 BGB die vollständigen Garantiebedingungen. Dazu gehören:

  • der Hinweis auf die gesetzlichen Mängelrechte und darauf, dass diese kostenlos sind und durch die Garantie nicht eingeschränkt werden;
  • Name und Anschrift des Garantiegebers;
  • das Verfahren zur Geltendmachung;
  • die erfasste Ware;
  • die Garantiebedingungen, insbesondere Dauer und räumlicher Geltungsbereich.

Fehlen diese Angaben, ist die Garantiewerbung abmahnbar. Auch eine „Zufriedenheitsgarantie" zählt rechtlich als Garantie in diesem Sinne, der Begriff ist also kein Freifahrtschein.

Ein verwandter Fehler ist die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Eigenschaften, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, dürfen nicht als besonderer Vorteil herausgestellt werden. „14 Tage Rückgaberecht" ist im Fernabsatz die gesetzliche Regel, keine Leistung des Händlers. „CE-gekennzeichnet" ist bei vielen Produkten Pflicht, kein Verkaufsargument. Solche Aussagen gelten als irreführend, weil sie einen Vorteil suggerieren, den es gar nicht gibt.

Die Pflichten neben der Produktseite: LUCID, Cookies und Barrierefreiheit

Ein Teil der Abmahngründe sitzt nicht im Produkttext, sondern im operativen Unterbau des Shops. Drei davon werden regelmäßig übersehen.

Verpackungsgesetz und LUCID. Wer verpackte Ware an Endkunden in Deutschland versendet, muss sich vor dem ersten Versand im Verpackungsregister LUCID registrieren und sich an einem dualen System beteiligen, unabhängig von der Menge. Die fehlende Registrierung gehört zu den am häufigsten abgemahnten Verstößen, und das aus einem einfachen Grund: Jeder Mitbewerber kann in wenigen Sekunden im öffentlichen LUCID-Register nachsehen, ob du eingetragen bist, ohne deinen Shop überhaupt zu öffnen. Fehlt der Eintrag, ist die Abmahnung schnell geschrieben. Die Bußgelder reichen je nach Verstoß bis 200.000 Euro: Die fehlende Registrierung wird mit bis zu 100.000 Euro geahndet, die fehlende Systembeteiligung mit bis zu 200.000 Euro.

Cookies und Tracking. Nicht zwingend erforderliche Cookies und Analyse- oder Marketing-Tools dürfen erst nach aktiver Einwilligung gesetzt werden (§ 25 TDDDG). Ein Banner mit „Alle akzeptieren", aber ohne gleichwertig erreichbaren „Ablehnen"-Button auf derselben Ebene, ist nicht rechtskonform. Daneben steht die Pflicht zu einer vollständigen, aktuellen Datenschutzerklärung. Wie ein sauberes Consent-Setup aussieht, haben wir im Detail unter Cookie-Banner und Consent nach dem TDDDG beschrieben.

Barrierefreiheit (BFSG). Seit dem 28. Juni 2025 müssen Online-Shops barrierefrei sein. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz nimmt nur Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz). Wer Produkte verkauft, fällt nicht unter diese Ausnahme. Durchgesetzt wird das in erster Linie behördlich durch die Marktüberwachung, mit Bußgeldern bis 100.000 Euro. Daneben verschicken seit Inkrafttreten auch Wettbewerber Abmahnungen, die Barrierefreiheitsmängel als Wettbewerbsverstoß werten. Ob jeder BFSG-Verstoß wettbewerbsrechtlich abmahnbar ist, ist juristisch noch nicht abschließend geklärt. Der Streit dreht sich darum, ob die BFSG-Vorgaben Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG sind, denn nur dann ließe sich ein Verstoß über das Wettbewerbsrecht abmahnen. Unabhängig davon ist der Handlungsbedarf real. Was konkret umzusetzen ist, steht in unserer BFSG-Checkliste für Shopware-Shops.

Bußgeldrahmen der Shop-Pflichten: LUCID bis 200.000 €, BFSG bis 100.000 €, Cookies-Risiko
Bußgeldrahmen der Shop-Pflichten: LUCID bis 200.000 €, BFSG bis 100.000 €, Cookies-Risiko

Schnellübersicht: die wiederkehrenden Fehler auf einen Blick

Die folgende Übersicht fasst die behandelten Punkte zusammen. Sie ersetzt keine individuelle Prüfung, eignet sich aber als Einstieg für eine eigene Bestandsaufnahme.

Schnellübersicht: häufige Abmahnfehler im Online-Shop und der erste Schritt zur Behebung
BereichRechtsgrundlageHäufiger FehlerErster Schritt
Impressum§ 5 DDGVeraltete Angaben, alter OS-LinkPflichtangaben prüfen, OS-Verweis entfernen
Widerruf§§ 355 ff., 356a BGBVeralteter Text, fehlender WiderrufsbuttonBelehrung aktualisieren, Button bis 19.06.2026 umsetzen
PreisePAngV §§ 4, 11Fehlender Grundpreis, falscher Streichpreis-BezugGrundpreise prüfen, 30-Tage-Tiefstpreis als Bezug
Garantie§ 479 BGBGarantiewerbung ohne BedingungenVollständige Garantiebedingungen ergänzen
WerbungUWGWerbung mit SelbstverständlichkeitenGesetzliche Pflichten nicht als Vorteil bewerben
Versand/VerpackungVerpackGKeine LUCID-RegistrierungIm Verpackungsregister registrieren
Tracking§ 25 TDDDGConsent-Banner ohne echte Ablehn-OptionBanner mit gleichwertigem Ablehnen-Button
BarrierefreiheitBFSGShop nicht barrierefreiShop gegen BFSG-Anforderungen prüfen

Keiner dieser Punkte ist ein Rechtsstreit. Es sind Wartungsaufgaben. Genau das macht sie beherrschbar, und genau deshalb werden sie übersehen: Ein Rechtstext, der einmal korrekt eingebunden wurde, veraltet trotzdem, weil sich Gesetze ändern, Paragraphen umziehen und Pflichten wie die OS-Plattform wegfallen, während andere wie der Widerrufsbutton neu dazukommen. Ein fester Prüf-Rhythmus, etwa halbjährlich, hilft, eine Abmahnung im Online-Shop zu vermeiden, bevor aus dem Risiko ein Brief wird. Wenn du den Shop selbst entwickelst oder entwickeln lässt, gehört Compliance nicht ans Ende als nachgelagerter Text, sondern mitten in die Shop-Entwicklung und -Wartung. Der Widerrufsbutton ab Juni 2026 zeigt es deutlich: Eine rechtliche Anforderung ist hier zugleich eine Entwicklungsaufgabe.

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